§ 9 Oö. VMNKGRH (weggefallen)

Verordnung - Managementpläne für den "Nationalpark Oö. Kalkalpen - Gebiet Reichraminger Hintergebirge/Sengsengebirge"

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.01.2026 bis 31.12.9999
§ 9

Wildfütterung

Bis zum Vorliegen einer wildökologischen Raumplanung (§ 6 Abs. 2 Z. 1) ist die Fütterung von Rotwild im Rahmen der Wildstandsregulierung in folgenden Gebieten erlaubt:

1.

Sengsengebirge Süd: Spannriegl

2.

Sengsengebirge Nord: Bodinggraben/Hillerboden

3.

Sengsengebirge Nord und Reichraminger Hintergebirge Nordwest:

Bodinggraben/Krahlalm

4.

Reichraminger Hintergebirge Zentrum: Wällerhütte

5.

Reichraminger Hintergebirge Süd: Kamper-Puglalm

6.

Oberlaussa: Weittal

7.

Oberlaussa: Simatal

Andere bestehende Fütterungsstandorte sind auf ihre Eignung im Sinn der Ziele der Wildstandsregulierung zu überprüfen und gegebenenfalls mit den erforderlichen Begleitmaßnahmen aufzulassen, sofern sie nicht für Zwecke des Monitorings oder der Forschung beizubehalten sind.

(Anm: LGBl. Nr. 96/2002)

Oö. VMNKGRH seit 15.01.2026 weggefallen.

Stand vor dem 15.01.2026

In Kraft vom 25.09.2002 bis 15.01.2026
§ 9

Wildfütterung

Bis zum Vorliegen einer wildökologischen Raumplanung (§ 6 Abs. 2 Z. 1) ist die Fütterung von Rotwild im Rahmen der Wildstandsregulierung in folgenden Gebieten erlaubt:

1.

Sengsengebirge Süd: Spannriegl

2.

Sengsengebirge Nord: Bodinggraben/Hillerboden

3.

Sengsengebirge Nord und Reichraminger Hintergebirge Nordwest:

Bodinggraben/Krahlalm

4.

Reichraminger Hintergebirge Zentrum: Wällerhütte

5.

Reichraminger Hintergebirge Süd: Kamper-Puglalm

6.

Oberlaussa: Weittal

7.

Oberlaussa: Simatal

Andere bestehende Fütterungsstandorte sind auf ihre Eignung im Sinn der Ziele der Wildstandsregulierung zu überprüfen und gegebenenfalls mit den erforderlichen Begleitmaßnahmen aufzulassen, sofern sie nicht für Zwecke des Monitorings oder der Forschung beizubehalten sind.

(Anm: LGBl. Nr. 96/2002)

Oö. VMNKGRH seit 15.01.2026 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten