§ 11 Oö. VMNKGRH

Oö. VMNKGRH - Verordnung - Managementpläne für den "Nationalpark Oö. Kalkalpen - Gebiet Reichraminger Hintergebirge/Sengsengebirge"

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

IV. ABSCHNITT

Besucherlenkung

 

§ 11

Allgemeine Maßnahmen

 

Die Lenkung von Besuchern des Nationalparkgebietes soll nach folgenden Grundsätzen erfolgen:

1.

Die Erreichbarkeit und der Zugang zum Nationalpark mit öffentlichen Verkehrsmitteln, mit Fahrrädern und zu Fuß soll motorisierte Individualverkehrsmittel ersetzen.

2.

Ein rücksichtsvolles und mit den Schutzzielen konformes Verhalten der Besucher soll freiwillig und aus Einsicht erfolgen, Verbote sollen auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt werden. Umfassende Informations- und Bildungsstrategien sollen dies gewährleisten.

3.

Der Erholungsauftrag des Nationalparks soll als kontemplatives Naturerleben verstanden werden. Dies schließt wettkampfmäßige Aktivitäten aus.

4.

Die Besucherverteilung ist auf die ökologische Sensibilität der verschiedenen Lebensräume und die Schutzziele abzustimmen.

5.

Schaffung von Ruhegebieten ohne touristische Erschließung; Erkundung nur ohne Markierungen und Wegweiser für Individualisten möglich.

6.

Bereitstellung eines attraktiven Informations-, Bildungs- und Erholungsangebotes, vor allem außerhalb des Nationalparks.

7.

Die Informations- und Lenkungsmaßnahmen im Sachbereich Besucherlenkung haben auch aus dem Gesichtspunkt der vorbeugenden Verhütung von Waldbränden zu erfolgen.

In Kraft seit 25.09.1997 bis 31.12.9999
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