§ 10 Oö. VMNKGRH

Oö. VMNKGRH - Verordnung - Managementpläne für den "Nationalpark Oö. Kalkalpen - Gebiet Reichraminger Hintergebirge/Sengsengebirge"

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

§ 10

Jagdliche Einrichtungen

 

(1) Die Instandhaltung von Straßen ausschließlich für Zwecke des Wildtiermanagements ist nicht vorgesehen.

 

(2) Folgende Gebäude sind für Zwecke des Wildtiermanagements instandzuhalten:

Jörglgrabenhütte

Saigerinhütte

Schaumberghütte

Zwielaufhütte

Steffelalmhütte

Kogleralmhütte

Mayralmhütte

Bärnriedlauhütte

Spannrieglhütte

Feuchtau ÖAV-Hütte

Hinterer Rettenbach

Bodinggraben

(Anm: LGBl. Nr. 96/2002)

 

(3) Folgende Wiesenflächen sind für Zwecke des Wildtiermanagements zu erhalten:

Wildwiesen:                        Mähwiesen:

Zöbelboden            0,5 ha       Jörglgraben        0,5 ha

Deckleitneralm        0,5 ha       Fh. Rettenbach     2,5 ha

Weingartalm           5,0 ha       Spannriegl         5,5 ha

Groißnalm             5,0 ha       Bodinggraben       7,5 ha

Mayralm              15,0 ha       Lettner Alm        4,0 ha

Giereralm             0,5 ha       Steffelalm         5,5 ha

Giererreith           0,5 ha

Bärnriedlau 3 Wiesen  1,5 ha

3 Wiesen westlich

Bärnriedlau           1,5 ha

Zwielauf 2 Wiesen     1,0 ha

Rotwagwiesen          5,0 ha

(Anm: LGBl. Nr. 96/2002)

In Kraft seit 25.09.2002 bis 31.12.9999
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