§ 8 Oö. VMNKGRH (weggefallen)

Verordnung - Managementpläne für den "Nationalpark Oö. Kalkalpen - Gebiet Reichraminger Hintergebirge/Sengsengebirge"

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.01.2026 bis 31.12.9999
§ 8

Schonzeiten

(1) Der Regulierungsbeginn ist einheitlich mit 1. Mai vorzusehen, das Ende mit Beginn der Notzeit (§ 53 Abs. 1 Oö. Jagdgesetz), längstens jedoch mit Ablauf des 15VMNKGRH seit 15.01.2026 weggefallen. Dezember festzulegen.

(2) In Aufzuchtgebieten in der Setzzeit, in Rotwildbrunftgebieten während der Brunft sowie in Wintereinstandsgebieten in der Notzeit ist jede Regulierungsmaßnahme und sonst vermeidbare Beunruhigung von Wildtieren zu unterlassen. (Anm: LGBl. Nr. 96/2002)

(3) Davon abweichend können in Schwerpunktregulierungsgebieten (§ 6 Abs. 3 Z. 3) erforderlichenfalls andere Regulierungszeiten eingehalten werden.

Stand vor dem 15.01.2026

In Kraft vom 25.09.2002 bis 15.01.2026
§ 8

Schonzeiten

(1) Der Regulierungsbeginn ist einheitlich mit 1. Mai vorzusehen, das Ende mit Beginn der Notzeit (§ 53 Abs. 1 Oö. Jagdgesetz), längstens jedoch mit Ablauf des 15VMNKGRH seit 15.01.2026 weggefallen. Dezember festzulegen.

(2) In Aufzuchtgebieten in der Setzzeit, in Rotwildbrunftgebieten während der Brunft sowie in Wintereinstandsgebieten in der Notzeit ist jede Regulierungsmaßnahme und sonst vermeidbare Beunruhigung von Wildtieren zu unterlassen. (Anm: LGBl. Nr. 96/2002)

(3) Davon abweichend können in Schwerpunktregulierungsgebieten (§ 6 Abs. 3 Z. 3) erforderlichenfalls andere Regulierungszeiten eingehalten werden.

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