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Schonzeiten
(1) Der Regulierungsbeginn ist einheitlich mit 1. Mai vorzusehen, das Ende mit Beginn der Notzeit (§ 53 Abs. 1 O.öOö. Jagdgesetz), längstens jedoch mit Ablauf des 15. Dezember festzulegen.
(2) In Aufzuchtgebieten in der Zeit vom 15. Juni bis 31. Juli (Aufzuchtzeit) sowie im Bereich von Rotwildbrunftplätzen (Setzzeit, in Rotwildbrunftgebieten während der Brunft) und sowie in Wintereinstandsgebieten (in der Notzeit) ist jede Regulierungsmaßnahme und sonst vermeidbare Beunruhigung von Wildtieren zu unterlassen. (Anm: LGBl. Nr. 96/2002)
(3) Davon abweichend können in Schwerpunktregulierungsgebieten (§ 6 Abs. 3 Z. 3) erforderlichenfalls andere Regulierungszeiten eingehalten werden.
Schonzeiten
(1) Der Regulierungsbeginn ist einheitlich mit 1. Mai vorzusehen, das Ende mit Beginn der Notzeit (§ 53 Abs. 1 O.öOö. Jagdgesetz), längstens jedoch mit Ablauf des 15. Dezember festzulegen.
(2) In Aufzuchtgebieten in der Zeit vom 15. Juni bis 31. Juli (Aufzuchtzeit) sowie im Bereich von Rotwildbrunftplätzen (Setzzeit, in Rotwildbrunftgebieten während der Brunft) und sowie in Wintereinstandsgebieten (in der Notzeit) ist jede Regulierungsmaßnahme und sonst vermeidbare Beunruhigung von Wildtieren zu unterlassen. (Anm: LGBl. Nr. 96/2002)
(3) Davon abweichend können in Schwerpunktregulierungsgebieten (§ 6 Abs. 3 Z. 3) erforderlichenfalls andere Regulierungszeiten eingehalten werden.