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Wildstandsregulierung
Allgemeine Maßnahmen
(1) Auf der Grundlage der regionalen Situation ergeben sich für das Wildtiermanagement des Nationalparks folgende wesentliche Zielsetzungen:
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(2) Die im Abs. 1 angeführten Ziele sollen grundsätzlich durch folgende Tätigkeiten und Maßnahmen verwirklicht werden:
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(3) Im Nationalpark sind aus dem Gesichtspunkt der Wildstandsregulierung folgende Bereiche einzurichten:
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(4) Ist es im Einzelfall aus wild- oder forstbiologischen Gründen oder im Sinn des § 2 Abs. 4 Z. 1 und 2 Oö. NPG erforderlich, von den Bestimmungen dieses Abschnittes abzuweichen oder Tätigkeiten und Maßnahmen zur Wildstandsregulierung zusätzlich zu ergreifen, so bedarf dies der Zustimmung durch die NationalparkgesellschaftVMNKGRH seit 15.01.2026 weggefallen.
Wildstandsregulierung
Allgemeine Maßnahmen
(1) Auf der Grundlage der regionalen Situation ergeben sich für das Wildtiermanagement des Nationalparks folgende wesentliche Zielsetzungen:
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(2) Die im Abs. 1 angeführten Ziele sollen grundsätzlich durch folgende Tätigkeiten und Maßnahmen verwirklicht werden:
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(3) Im Nationalpark sind aus dem Gesichtspunkt der Wildstandsregulierung folgende Bereiche einzurichten:
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(4) Ist es im Einzelfall aus wild- oder forstbiologischen Gründen oder im Sinn des § 2 Abs. 4 Z. 1 und 2 Oö. NPG erforderlich, von den Bestimmungen dieses Abschnittes abzuweichen oder Tätigkeiten und Maßnahmen zur Wildstandsregulierung zusätzlich zu ergreifen, so bedarf dies der Zustimmung durch die NationalparkgesellschaftVMNKGRH seit 15.01.2026 weggefallen.