(1) Die Landesregierung kann durch Kundmachung einer Verlautbarungsberichtigung
1. | Abweichungen eines kundgemachten Rechtsakts von seinem Original sowie Redaktionsversehen, die bereits bei der Erstellung der Originalurkunde unterlaufen sind (Kundmachungsfehler), | |||||||||
2. | fehlerhafte Hinweise im Sinn des § 13 sowie | |||||||||
3. | Verstöße gegen die innere Einrichtung des Landesgesetzblatts (Nummerierung der einzelnen Verlautbarungen, Seitenangabe, Angabe des Tages der Herausgabe und dgl.) | |||||||||
richtig stellen. |
(2) Eine Berichtigung von Kundmachungsfehlern im Sinn des Abs. 1 Z 1 ist unzulässig, wenn dadurch der materielle Inhalt einer kundgemachten Rechtsvorschrift geändert würde. Ebenfalls unzulässig ist die Berichtigung von Redaktionsversehen, die bei Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG und sonstigen Vereinbarungen im Sinn des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c unterlaufen sind.
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