§ 14 Oö. VlbG 2015 § 14

Oö. VlbG 2015 - Oö. Verlautbarungsgesetz 2015

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.06.2024

(1) Wenn Vereinbarungen nach Art. 15a B-VG, Verordnungen und sonstige generelle Rechtsakte der Landesregierung Pläne oder andere Teile enthalten, die im Hinblick auf ihren Umfang oder ihre technische Gestaltung im Fall ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt oder in der Amtlichen Linzer Zeitung einen wirtschaftlich nicht vertretbaren Aufwand verursachen würden, können diese Rechtsvorschriften oder einzelne Teile in anderer zweckentsprechender Weise, insbesondere durch Auflage zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden beim Amt der Landesregierung kundgemacht werden.

(2) Die gemäß Abs. 1 kundgemachten Rechtsvorschriften können ohne Auswirkung auf die Kundmachung auch bei anderen geeigneten Dienststellen der Landes- oder Gemeindeverwaltung zur Information bereitgehalten werden und sind überdies im Internet auf der Homepage des Landes Oberösterreich abrufbar zu halten. Gegen Ersatz der Erstellungskosten können Kopien dieser Rechtsvorschriften verlangt werden.

(3) Die im Abs. 1 vorgesehene Kundmachungsform ist,

1.

soweit sie nur auf Teile eines Rechtsaktes angewendet werden soll, unter genauer Bezeichnung der von ihr betroffenen Teile in der Vereinbarung, in der Verordnung oder im Rechtsakt selbst festzulegen;

2.

soweit sie auf einen Rechtsakt zur Gänze angewendet werden soll, in einer gesonderten Verordnung der Landesregierung festzulegen.

Die Vereinbarung, die Verordnung und der Rechtsakt im Sinn der Z 1 und 2 haben die Dauer dieser Kundmachung festzulegen, die sich jedenfalls auf die Dauer der Wirksamkeit der kundzumachenden Vorschriften zu erstrecken hat.

(4) Wenn Vereinbarungen nach Art. 15a B-VG, Verordnungen der Landesregierung und sonstige generelle Rechtsakte der Landesregierung ÖNORMEN für verbindlich erklären, genügt anstelle einer Wiedergabe dieser Vorschriften ihre Zitierung im Landesgesetzblatt oder in der Amtlichen Linzer Zeitung in der üblichen Form (Fundstelle, Normnummer, Titel und Ausgabedatum). Werden diese Richtlinien nur teilweise oder mit Abweichungen von der kundgemachten Form für verbindlich erklärt, sind die verbindlich zu erklärenden Teile von den übrigen Teilen eindeutig abzugrenzen und die Abweichungen eindeutig erkennbar zu machen.

(5) Wenn Vereinbarungen nach Art. 15a B-VG, Verordnungen der Landesregierung und sonstige generelle Rechtsakte der Landesregierung andere technische Normen oder Richtlinien für verbindlich erklären, gilt Abs. 4 sinngemäß. Voraussetzung hiefür ist, dass diese Normen oder Richtlinien in deutscher Sprache abgefasst sind, von einer fachlich hiezu berufenen Stelle in Österreich herausgegeben oder vertrieben werden und von jedermann bezogen werden können. Die Bezugsadresse ist in der Vereinbarung, in der Verordnung oder im sonstigen generellen Rechtsakt genau zu bezeichnen.

(6) Verbindlich erklärte ÖNORMEN, andere technische Normen und Richtlinien sind zusätzlich beim Amt der Landesregierung zur unentgeltlichen öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden aufzulegen.

(7) Die Abs. 1 bis 6 gelten für Verordnungen und sonstige generelle Rechtsakte des Landeshauptmanns in den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung sinngemäß mit der Maßgabe, dass eine gesonderte Verordnung nach Abs. 3 Z 2 vom Landeshauptmann zu erlassen ist.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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