(1) Die Kundmachung von Rechtsakten gemäß § 4 Abs. 1 und 4 samt allfälliger Hinweise gemäß § 13 hat elektronisch im Rahmen des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS) zu erfolgen. Die zu verlautbarenden Texte sind an das für den Betrieb des RIS zuständige Mitglied der Bundesregierung elektronisch zu übermitteln und im Internet unter der Adresse „www.ris.bka.gv.at“ durch Freigabe zur Abfrage zu veröffentlichen. (Anm: LGBl. Nr. 70/2021)
(2) Wenn und solange die Veröffentlichung der im Landesgesetzblatt kundzumachenden Rechtsakte samt der dazugehörigen Verlautbarungshinweise im Internet unter der Adresse „www.ris.bka.gv.at“ nicht bloß vorübergehend unmöglich ist, hat deren Veröffentlichung durch Herausgabe des Landesgesetzblatts in anderer allgemein zugänglicher und vollständiger Weise zu erfolgen. Die solcherart kundgemachten Rechtsakte und verlautbarten Hinweise sind sobald wie möglich im Internet unter der Adresse „www.ris.bka.gv.at“ wiederzugeben; diese Wiedergabe hat einen Hinweis auf ihren bloßen Mitteilungscharakter, die Art der Kundmachung bzw. Verlautbarung und den Zeitpunkt des Inkrafttretens zu enthalten.
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