§ 6 Oö. VlbG 2015

Oö. VlbG 2015 - Oö. Verlautbarungsgesetz 2015

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

(1) Die kundgemachten Rechtsakte samt der dazugehörigen Verlautbarungshinweise sind von dem für den Betrieb des RIS zuständigen Mitglied der Bundesregierung auf Dauer im Internet unter der Adresse „www.ris.bka.gv.at“ zur Abfrage bereit zu halten; sie müssen jederzeit ohne Identitätsnachweis und unentgeltlich zugänglich sein, so dass jede Person vom Inhalt der kundgemachten Rechtsakte samt der dazugehörigen Verlautbarungshinweise Kenntnis erlangen und Ausdrucke erstellen kann. (Anm: LGBl. Nr. 70/2021)

(2) Bei allen Behörden des Landes und der Gemeinden kann während der Amtsstunden unentgeltlich Einsicht in das elektronisch verfügbare Landesgesetzblatt genommen werden. Die Landesregierung hat dafür zu sorgen, dass jede Person gegen Ersatz der Herstellungskosten Ausdrucke der Veröffentlichungen im Landesgesetzblatt sowie Ausdrucke oder Vervielfältigungen der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 erschienenen Landesgesetzblätter beim Amt der Landesregierung erhalten kann.

(3) Wenn und solange die Bereithaltung der Veröffentlichungen im Landesgesetzblatt zur Abfrage im Internet unter der Adresse „www.ris.bka.gv.at“ nicht bloß vorübergehend unmöglich ist, hat deren Bereithaltung in anderer allgemein zugänglicher und vollständiger Weise zu erfolgen.

In Kraft seit 13.07.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 6 Oö. VlbG 2015


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 Oö. VlbG 2015 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 6 Oö. VlbG 2015


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 6 Oö. VlbG 2015


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 6 Oö. VlbG 2015 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. VlbG 2015 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 5 Oö. VlbG 2015
§ 7 Oö. VlbG 2015