(1) Für die Dauer außerordentlicher Verhältnisse, in denen eine Kundmachung im Landesgesetzblatt oder in der Amtlichen Linzer Zeitung nicht oder nicht rasch genug möglich ist, kann die Landesregierung - in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung der Landeshauptmann - Rechtsvorschriften oder Mitteilungen von allgemeinem Interesse statt im Landesgesetzblatt oder in der Amtlichen Linzer Zeitung in anderer geeigneter Weise (zB durch Rundfunk, Fernsehen oder andere elektronische Medien, sonstige akustische Mittel, durch Veröffentlichung in einer oder mehreren Tageszeitungen, durch Plakatierung) verlautbaren und Gleiches auch für die Verlautbarungen anderer Behörden anordnen.
(2) Kundmachungen gemäß Abs. 1 treten, wenn in ihnen oder in anderen Rechtsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, mit dem Zeitpunkt ihrer ersten Kundmachung in Kraft. Sie sind sobald wie möglich auch im Landesgesetzblatt oder in der Amtlichen Linzer Zeitung zu veröffentlichen. Dabei ist neben einem Hinweis auf den bloßen Mitteilungscharakter dieser Veröffentlichung anzugeben:
1. | die Art der Kundmachung gemäß Abs. 1; | |||||||||
2. | der Zeitpunkt des Inkrafttretens und gegebenenfalls der Zeitpunkt des Außerkrafttretens, soweit sich dieser nicht schon aus dem wiedergegebenen Wortlaut ergibt. |
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