§ 15 Oö. VlbG 2015 § 15

Oö. VlbG 2015 - Oö. Verlautbarungsgesetz 2015

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

(1) Für die Dauer außerordentlicher Verhältnisse, in denen eine Kundmachung im Landesgesetzblatt oder in der Amtlichen Linzer Zeitung nicht oder nicht rasch genug möglich ist, kann die Landesregierung - in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung der Landeshauptmann - Rechtsvorschriften oder Mitteilungen von allgemeinem Interesse statt im Landesgesetzblatt oder in der Amtlichen Linzer Zeitung in anderer geeigneter Weise (zB durch Rundfunk, Fernsehen oder andere elektronische Medien, sonstige akustische Mittel, durch Veröffentlichung in einer oder mehreren Tageszeitungen, durch Plakatierung) verlautbaren und Gleiches auch für die Verlautbarungen anderer Behörden anordnen.

(2) Kundmachungen gemäß Abs. 1 treten, wenn in ihnen oder in anderen Rechtsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, mit dem Zeitpunkt ihrer ersten Kundmachung in Kraft. Sie sind sobald wie möglich auch im Landesgesetzblatt oder in der Amtlichen Linzer Zeitung zu veröffentlichen. Dabei ist neben einem Hinweis auf den bloßen Mitteilungscharakter dieser Veröffentlichung anzugeben:

1.

die Art der Kundmachung gemäß Abs. 1;

2.

der Zeitpunkt des Inkrafttretens und gegebenenfalls der Zeitpunkt des Außerkrafttretens, soweit sich dieser nicht schon aus dem wiedergegebenen Wortlaut ergibt.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 15 Oö. VlbG 2015


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 15 Oö. VlbG 2015 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 15 Oö. VlbG 2015


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 15 Oö. VlbG 2015


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 15 Oö. VlbG 2015 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. VlbG 2015 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 14 Oö. VlbG 2015
§ 16 Oö. VlbG 2015