(1) Alle im Landesgesetzblatt und in der Amtlichen Linzer Zeitung enthaltenen Rechtsakte gelten, wenn sie nicht anderes bestimmen, für das gesamte Landesgebiet.
(2) Soweit den Rechtsakten im Landesgesetzblatt und in der Amtlichen Linzer Zeitung ihrem Inhalt nach rechtsverbindliche Kraft zukommt, beginnt diese, wenn in ihnen oder verfassungsmäßig nicht anderes bestimmt ist, nach Ablauf des Tages der Kundmachung; als solcher gilt der Tag der Freigabe zur Abfrage im Landesgesetzblatt bzw. der Tag der Herausgabe der Amtlichen Linzer Zeitung.
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