(1) In der Amtlichen Linzer Zeitung können kundgemacht werden:
1. | alle in Rechtsvorschriften vorgesehenen öffentlich kundzumachende Rechtsakte; | |||||||||
2. | Entfallen | |||||||||
3. | Richtlinien, Erlässe und Dienstanweisungen des Landeshauptmanns, der Landesregierung und anderer Behörden; | |||||||||
4. | Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG, die nicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 lit.c kundzumachen sind; | |||||||||
5. | Feststellungen des Verfassungsgerichtshofs gemäß Art. 138a B-VG betreffend Vereinbarungen im Sinn der Z 4. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 70/2021) |
(2) Die Amtliche Linzer Zeitung steht weiters für redaktionelle Informationen zur Verfügung, an deren Veröffentlichung ein öffentliches Interesse besteht.
(3) Der Tag der Herausgabe, an dem zugleich die Versendung zu erfolgen hat, ist auf jeder Folge der Amtlichen Linzer Zeitung anzugeben.
(4) Der Preis der Amtlichen Linzer Zeitung ist möglichst günstig, jedoch kostendeckend festzusetzen. Bei allen Behörden des Landes und der Gemeinden kann während der Amtsstunden unentgeltlich Einsicht in die Amtliche Linzer Zeitung - allenfalls auch nur in elektronischer Form - genommen werden.
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