Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:
1. | Kundmachung: die Verlautbarung (Z 2) bestimmter Rechtsakte durch deren vollständige inhaltliche Wiedergabe; | |||||||||
2. | Verlautbarung: die für die Allgemeinheit bestimmte Veröffentlichung bestimmter Rechtsakte (Kundmachung im Sinn der Z 1) einschließlich verschiedener rechtserheblicher Hinweise (Verlautbarungshinweise). |
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