(1) Bei Rechtsvorschriften, deren Entwurf einem Informationsverfahren im Sinn der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.9.2015, S 1 ff, unterzogen wurde, hat - soweit dies nicht in der Rechtsvorschrift selbst bereits geschieht - anlässlich der Kundmachung ein Hinweis auf diese Tatsache zu erfolgen. (Anm: LGBl. Nr. 70/2021)
(2) Anlässlich der Kundmachung von Gesetzesbeschlüssen des Landtags und von Vereinbarungen im Sinn des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c hat ein Hinweis auf die den Beschlüssen des Landtags zugrunde liegenden parlamentarischen Materialien zu erfolgen.
(3) Anlässlich der Kundmachung sind vom Landeshauptmann das Datum des Inkrafttretens und Hinweise auf allfällige von einer Vereinbarungspartei abgegebene Vorbehalte sowie auf sonstige den Bestand solcher Vereinbarungen betreffende Rechtsakte anzufügen. Werden solche Rechtsakte erst nachträglich bekannt, wie Kündigungen oder Beitritte, ist dies im Rahmen einer gesonderten Mitteilung bekannt zu machen.
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