Dieses Landesgesetz gilt für die Kundmachung von Landesgesetzen und für Verlautbarungen von Landesbehörden. Besondere Verlautbarungsvorschriften in anderen Landesgesetzen und in Bundesgesetzen bleiben unberührt.
Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:
1. | Kundmachung: die Verlautbarung (Z 2) bestimmter Rechtsakte durch deren vollständige inhaltliche Wiedergabe; | |||||||||
2. | Verlautbarung: die für die Allgemeinheit bestimmte Veröffentlichung bestimmter Rechtsakte (Kundmachung im Sinn der Z 1) einschließlich verschiedener rechtserheblicher Hinweise (Verlautbarungshinweise). |
Die Landesregierung gibt im Rahmen des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS) das „Landesgesetzblatt für Oberösterreich“ in elektronischer Form heraus.
(Anm: LGBl. Nr. 70/2021)
(1) Im Landesgesetzblatt sind kundzumachen:
1. | durch den Landeshauptmann: | |||||||||
a) | die Landesgesetze; | |||||||||
b) | die Sprüche aus Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofs über die Aufhebung verfassungswidriger Landesgesetze und den Ausspruch, dass ein Landesgesetz verfassungswidrig war; | |||||||||
c) | die Vereinbarungen des Landes mit dem Bund und/oder mit anderen Ländern im Sinn des Art. 15a B-VG, die der Genehmigung des Landtags gemäß Art. 56 Abs. 4 Oö. L-VG bedürfen, und die Vereinbarungen zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden im Sinn des Art. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über Ermächtigungen des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes, BGBl. I Nr. 61/1998; | |||||||||
d) | die Feststellungen des Verfassungsgerichtshofs, ob eine Vereinbarung im Sinn der lit. c vorliegt und ob die aus einer solchen Vereinbarung folgenden Verpflichtungen, soweit es sich nicht um vermögensrechtliche Ansprüche handelt, erfüllt worden sind; | |||||||||
2. | durch die Landesregierung: | |||||||||
a) | Verordnungen der Landesregierung, soweit dafür nicht eine andere Art der Kundmachung gesetzlich vorgeschrieben ist; | |||||||||
b) | die Sprüche aus Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofs über die Aufhebung gesetzwidriger Verordnungen und den Ausspruch, dass eine Verordnung verfassungswidrig war; | |||||||||
c) | die Wiederverlautbarungen von Landesgesetzen; | |||||||||
d) | die Sprüche aus Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofs über die Gesetzwidrigkeit von Wiederverlautbarungen von Landesgesetzen. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 70/2021) |
(2) Der Text eines Landesgesetzes ist unter Bezugnahme auf den Beschluss des Landtags und mit Wiedergabe des den Gesetzesbeschluss beurkundenden und des gegenzeichnenden Organs kundzumachen.
(3) Bei der Kundmachung von Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG und sonstigen Vereinbarungen im Sinn des Abs. 1 Z 1 lit. c ist die Wiedergabe der Namen oder der Unterschriften der Vertreterinnen und Vertreter der Vereinbarungsparteien, der Fertigungsklauseln sowie das Datum der Unterzeichnung nicht notwendig, soweit die Vereinbarungsparteien aus der Vereinbarung selbst ersichtlich sind. Werden Vereinbarungen im Sinn des Abs. 1 Z 1 lit. c im Bundesgesetzblatt kundgemacht, so kann auf die Wiedergabe des Textes dieser Rechtsakte verzichtet werden; es genügt eine Mitteilung über die erfolgte Kundmachung im Bundesgesetzblatt unter Angabe der Fundstelle.
(4) Im Landesgesetzblatt können kundgemacht werden:
1. | durch den Landeshauptmann: | |||||||||
a) | die Verordnungen des Landeshauptmanns in den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung; | |||||||||
b) | die Vereinbarungen nach Art. 15a B-VG, die nicht gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c kundzumachen sind; | |||||||||
c) | die Feststellungen des Verfassungsgerichtshofs gemäß Art. 138a B-VG betreffend Vereinbarungen im Sinn der lit. b; | |||||||||
2. | sonstige generelle Rechtsakte, deren Kundmachung mit rechtsverbindlicher Wirkung durch den Landeshauptmann oder die Landesregierung zu erfolgen hat. |
(5) Die Verlautbarungen im Landesgesetzblatt sind nach dem Jahr ihres Erscheinens fortlaufend zu nummerieren. Jede Nummer hat den Tag ihrer Herausgabe, das ist der Tag der Freigabe zur Abfrage im Sinn des § 5 Abs. 1, zu enthalten.
(1) Die Kundmachung von Rechtsakten gemäß § 4 Abs. 1 und 4 samt allfälliger Hinweise gemäß § 13 hat elektronisch im Rahmen des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS) zu erfolgen. Die zu verlautbarenden Texte sind an das für den Betrieb des RIS zuständige Mitglied der Bundesregierung elektronisch zu übermitteln und im Internet unter der Adresse „www.ris.bka.gv.at“ durch Freigabe zur Abfrage zu veröffentlichen. (Anm: LGBl. Nr. 70/2021)
(2) Wenn und solange die Veröffentlichung der im Landesgesetzblatt kundzumachenden Rechtsakte samt der dazugehörigen Verlautbarungshinweise im Internet unter der Adresse „www.ris.bka.gv.at“ nicht bloß vorübergehend unmöglich ist, hat deren Veröffentlichung durch Herausgabe des Landesgesetzblatts in anderer allgemein zugänglicher und vollständiger Weise zu erfolgen. Die solcherart kundgemachten Rechtsakte und verlautbarten Hinweise sind sobald wie möglich im Internet unter der Adresse „www.ris.bka.gv.at“ wiederzugeben; diese Wiedergabe hat einen Hinweis auf ihren bloßen Mitteilungscharakter, die Art der Kundmachung bzw. Verlautbarung und den Zeitpunkt des Inkrafttretens zu enthalten.
(1) Die kundgemachten Rechtsakte samt der dazugehörigen Verlautbarungshinweise sind von dem für den Betrieb des RIS zuständigen Mitglied der Bundesregierung auf Dauer im Internet unter der Adresse „www.ris.bka.gv.at“ zur Abfrage bereit zu halten; sie müssen jederzeit ohne Identitätsnachweis und unentgeltlich zugänglich sein, so dass jede Person vom Inhalt der kundgemachten Rechtsakte samt der dazugehörigen Verlautbarungshinweise Kenntnis erlangen und Ausdrucke erstellen kann. (Anm: LGBl. Nr. 70/2021)
(2) Bei allen Behörden des Landes und der Gemeinden kann während der Amtsstunden unentgeltlich Einsicht in das elektronisch verfügbare Landesgesetzblatt genommen werden. Die Landesregierung hat dafür zu sorgen, dass jede Person gegen Ersatz der Herstellungskosten Ausdrucke der Veröffentlichungen im Landesgesetzblatt sowie Ausdrucke oder Vervielfältigungen der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 erschienenen Landesgesetzblätter beim Amt der Landesregierung erhalten kann.
(3) Wenn und solange die Bereithaltung der Veröffentlichungen im Landesgesetzblatt zur Abfrage im Internet unter der Adresse „www.ris.bka.gv.at“ nicht bloß vorübergehend unmöglich ist, hat deren Bereithaltung in anderer allgemein zugänglicher und vollständiger Weise zu erfolgen.
(1) Dokumente, die elektronisch zu veröffentlichende Texte enthalten, müssen ein Format haben, das die Aufwärtskompatibilität gewährleistet. Sie müssen in einem zuverlässigen Prozess erzeugt worden und mit einer elektronischen Amtssignatur versehen sein.
(2) Dokumente gemäß Abs. 1 dürfen nach Erstellung der Amtssignatur nicht mehr geändert und, sobald sie zur Abfrage freigegeben worden sind, auch nicht mehr gelöscht werden.
(3) Die Landesregierung hat von jedem zur Abfrage freigegebenen Dokument mindestens zwei Sicherungskopien und zwei beglaubigte Ausdrucke zu erstellen. Je eine Sicherungskopie und je ein beglaubigter Ausdruck sind jeweils ohne unnötigen Aufschub, spätestens zu Beginn des Folgejahres, an das Landesarchiv abzuliefern und von diesem zu archivieren.
(1) Die Landesregierung kann durch Kundmachung einer Verlautbarungsberichtigung
1. | Abweichungen eines kundgemachten Rechtsakts von seinem Original sowie Redaktionsversehen, die bereits bei der Erstellung der Originalurkunde unterlaufen sind (Kundmachungsfehler), | |||||||||
2. | fehlerhafte Hinweise im Sinn des § 13 sowie | |||||||||
3. | Verstöße gegen die innere Einrichtung des Landesgesetzblatts (Nummerierung der einzelnen Verlautbarungen, Seitenangabe, Angabe des Tages der Herausgabe und dgl.) | |||||||||
richtig stellen. |
(2) Eine Berichtigung von Kundmachungsfehlern im Sinn des Abs. 1 Z 1 ist unzulässig, wenn dadurch der materielle Inhalt einer kundgemachten Rechtsvorschrift geändert würde. Ebenfalls unzulässig ist die Berichtigung von Redaktionsversehen, die bei Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG und sonstigen Vereinbarungen im Sinn des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c unterlaufen sind.
Die Landesregierung gibt als Amts- und Informationsblatt für Oberösterreich die „Amtliche Linzer Zeitung“ heraus.
(1) In der Amtlichen Linzer Zeitung können kundgemacht werden:
1. | alle in Rechtsvorschriften vorgesehenen öffentlich kundzumachende Rechtsakte; | |||||||||
2. | Entfallen | |||||||||
3. | Richtlinien, Erlässe und Dienstanweisungen des Landeshauptmanns, der Landesregierung und anderer Behörden; | |||||||||
4. | Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG, die nicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 lit.c kundzumachen sind; | |||||||||
5. | Feststellungen des Verfassungsgerichtshofs gemäß Art. 138a B-VG betreffend Vereinbarungen im Sinn der Z 4. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 70/2021) |
(2) Die Amtliche Linzer Zeitung steht weiters für redaktionelle Informationen zur Verfügung, an deren Veröffentlichung ein öffentliches Interesse besteht.
(3) Der Tag der Herausgabe, an dem zugleich die Versendung zu erfolgen hat, ist auf jeder Folge der Amtlichen Linzer Zeitung anzugeben.
(4) Der Preis der Amtlichen Linzer Zeitung ist möglichst günstig, jedoch kostendeckend festzusetzen. Bei allen Behörden des Landes und der Gemeinden kann während der Amtsstunden unentgeltlich Einsicht in die Amtliche Linzer Zeitung - allenfalls auch nur in elektronischer Form - genommen werden.
Für die Berichtigung von Verlautbarungen in der Amtlichen Linzer Zeitung ist § 8 sinngemäß anzuwenden.
(1) Alle im Landesgesetzblatt und in der Amtlichen Linzer Zeitung enthaltenen Rechtsakte gelten, wenn sie nicht anderes bestimmen, für das gesamte Landesgebiet.
(2) Soweit den Rechtsakten im Landesgesetzblatt und in der Amtlichen Linzer Zeitung ihrem Inhalt nach rechtsverbindliche Kraft zukommt, beginnt diese, wenn in ihnen oder verfassungsmäßig nicht anderes bestimmt ist, nach Ablauf des Tages der Kundmachung; als solcher gilt der Tag der Freigabe zur Abfrage im Landesgesetzblatt bzw. der Tag der Herausgabe der Amtlichen Linzer Zeitung.
(1) Bei Rechtsvorschriften, deren Entwurf einem Informationsverfahren im Sinn der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.9.2015, S 1 ff, unterzogen wurde, hat - soweit dies nicht in der Rechtsvorschrift selbst bereits geschieht - anlässlich der Kundmachung ein Hinweis auf diese Tatsache zu erfolgen. (Anm: LGBl. Nr. 70/2021)
(2) Anlässlich der Kundmachung von Gesetzesbeschlüssen des Landtags und von Vereinbarungen im Sinn des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c hat ein Hinweis auf die den Beschlüssen des Landtags zugrunde liegenden parlamentarischen Materialien zu erfolgen.
(3) Anlässlich der Kundmachung sind vom Landeshauptmann das Datum des Inkrafttretens und Hinweise auf allfällige von einer Vereinbarungspartei abgegebene Vorbehalte sowie auf sonstige den Bestand solcher Vereinbarungen betreffende Rechtsakte anzufügen. Werden solche Rechtsakte erst nachträglich bekannt, wie Kündigungen oder Beitritte, ist dies im Rahmen einer gesonderten Mitteilung bekannt zu machen.
(1) Wenn Vereinbarungen nach Art. 15a B-VG, Verordnungen und sonstige generelle Rechtsakte der Landesregierung Pläne oder andere Teile enthalten, die im Hinblick auf ihren Umfang oder ihre technische Gestaltung im Fall ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt oder in der Amtlichen Linzer Zeitung einen wirtschaftlich nicht vertretbaren Aufwand verursachen würden, können diese Rechtsvorschriften oder einzelne Teile in anderer zweckentsprechender Weise, insbesondere durch Auflage zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden beim Amt der Landesregierung kundgemacht werden.
(2) Die gemäß Abs. 1 kundgemachten Rechtsvorschriften können ohne Auswirkung auf die Kundmachung auch bei anderen geeigneten Dienststellen der Landes- oder Gemeindeverwaltung zur Information bereitgehalten werden und sind überdies im Internet auf der Homepage des Landes Oberösterreich abrufbar zu halten. Gegen Ersatz der Erstellungskosten können Kopien dieser Rechtsvorschriften verlangt werden.
(3) Die im Abs. 1 vorgesehene Kundmachungsform ist,
1. | soweit sie nur auf Teile eines Rechtsaktes angewendet werden soll, unter genauer Bezeichnung der von ihr betroffenen Teile in der Vereinbarung, in der Verordnung oder im Rechtsakt selbst festzulegen; | |||||||||
2. | soweit sie auf einen Rechtsakt zur Gänze angewendet werden soll, in einer gesonderten Verordnung der Landesregierung festzulegen. | |||||||||
Die Vereinbarung, die Verordnung und der Rechtsakt im Sinn der Z 1 und 2 haben die Dauer dieser Kundmachung festzulegen, die sich jedenfalls auf die Dauer der Wirksamkeit der kundzumachenden Vorschriften zu erstrecken hat. |
(4) Wenn Vereinbarungen nach Art. 15a B-VG, Verordnungen der Landesregierung und sonstige generelle Rechtsakte der Landesregierung ÖNORMEN für verbindlich erklären, genügt anstelle einer Wiedergabe dieser Vorschriften ihre Zitierung im Landesgesetzblatt oder in der Amtlichen Linzer Zeitung in der üblichen Form (Fundstelle, Normnummer, Titel und Ausgabedatum). Werden diese Richtlinien nur teilweise oder mit Abweichungen von der kundgemachten Form für verbindlich erklärt, sind die verbindlich zu erklärenden Teile von den übrigen Teilen eindeutig abzugrenzen und die Abweichungen eindeutig erkennbar zu machen.
(5) Wenn Vereinbarungen nach Art. 15a B-VG, Verordnungen der Landesregierung und sonstige generelle Rechtsakte der Landesregierung andere technische Normen oder Richtlinien für verbindlich erklären, gilt Abs. 4 sinngemäß. Voraussetzung hiefür ist, dass diese Normen oder Richtlinien in deutscher Sprache abgefasst sind, von einer fachlich hiezu berufenen Stelle in Österreich herausgegeben oder vertrieben werden und von jedermann bezogen werden können. Die Bezugsadresse ist in der Vereinbarung, in der Verordnung oder im sonstigen generellen Rechtsakt genau zu bezeichnen.
(6) Verbindlich erklärte ÖNORMEN, andere technische Normen und Richtlinien sind zusätzlich beim Amt der Landesregierung zur unentgeltlichen öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden aufzulegen.
(7) Die Abs. 1 bis 6 gelten für Verordnungen und sonstige generelle Rechtsakte des Landeshauptmanns in den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung sinngemäß mit der Maßgabe, dass eine gesonderte Verordnung nach Abs. 3 Z 2 vom Landeshauptmann zu erlassen ist.
(1) Für die Dauer außerordentlicher Verhältnisse, in denen eine Kundmachung im Landesgesetzblatt oder in der Amtlichen Linzer Zeitung nicht oder nicht rasch genug möglich ist, kann die Landesregierung - in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung der Landeshauptmann - Rechtsvorschriften oder Mitteilungen von allgemeinem Interesse statt im Landesgesetzblatt oder in der Amtlichen Linzer Zeitung in anderer geeigneter Weise (zB durch Rundfunk, Fernsehen oder andere elektronische Medien, sonstige akustische Mittel, durch Veröffentlichung in einer oder mehreren Tageszeitungen, durch Plakatierung) verlautbaren und Gleiches auch für die Verlautbarungen anderer Behörden anordnen.
(2) Kundmachungen gemäß Abs. 1 treten, wenn in ihnen oder in anderen Rechtsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, mit dem Zeitpunkt ihrer ersten Kundmachung in Kraft. Sie sind sobald wie möglich auch im Landesgesetzblatt oder in der Amtlichen Linzer Zeitung zu veröffentlichen. Dabei ist neben einem Hinweis auf den bloßen Mitteilungscharakter dieser Veröffentlichung anzugeben:
1. | die Art der Kundmachung gemäß Abs. 1; | |||||||||
2. | der Zeitpunkt des Inkrafttretens und gegebenenfalls der Zeitpunkt des Außerkrafttretens, soweit sich dieser nicht schon aus dem wiedergegebenen Wortlaut ergibt. |
(1) Jede Bezirkshauptmannschaft gibt ein Amtsblatt heraus, das die Bezeichnung „Amtsblatt der“ und den Namen der jeweiligen Behörde trägt. Soweit die Gesetze nicht anderes oder ausschließlich die ortsübliche Kundmachung anordnen, sind Verordnungen der Bezirkshauptmannschaft jedenfalls im Amtsblatt der jeweiligen Behörde kundzumachen.
(2) Verlautbarungen der Bezirkshauptmannschaft im Amtsblatt sind nach dem Jahr ihres Erscheinens fortlaufend zu nummerieren. Jede Nummer hat den Tag ihrer Herausgabe, das ist der Tag der Freigabe zur Abfrage im Sinn des § 5 Abs. 1, zu enthalten. Die §§ 5 bis 7 sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle des Landesgesetzblatts das Amtsblatt der jeweiligen Bezirkshauptmannschaft und anstelle der Landesregierung die jeweilige Bezirkshauptmannschaft tritt.
(3) Die Rechtswirksamkeit von Verordnungen der Bezirkshauptmannschaft, die im Amtsblatt kundgemacht sind, beginnt, wenn in ihnen oder verfassungsmäßig nicht anderes bestimmt ist, nach Ablauf des Tages der Kundmachung; als solcher gilt der Tag der Freigabe im Amtsblatt. Die im Amtsblatt kundgemachten Verordnungen gelten, wenn sie nicht anderes bestimmen, für den gesamten Zuständigkeitsbereich der Bezirkshauptmannschaft.
(4) Soweit die Gesetze nicht anderes oder ausschließlich die ortsübliche Kundmachung anordnen, sind Verordnungen sonstiger Landesbehörden jedenfalls durch Anschlag an der Amtstafel für die Dauer von zwei Wochen kundzumachen. Ihre Rechtswirksamkeit beginnt, wenn in ihnen oder verfassungsmäßig nicht anderes bestimmt ist, mit dem auf den Ablauf dieses Kundmachungszeitraums folgenden Tag. Bei Vorliegen besonderer Gründe, wie etwa bei Gefahr im Verzug, kann jedoch in der Verordnung angeordnet werden, dass ihre Rechtswirksamkeit bereits vor diesem Zeitpunkt beginnt, frühestens jedoch mit Ablauf des ersten Kundmachungstags. Die Rechtswirksamkeit von Verordnungen erstreckt sich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, auf den gesamten Zuständigkeitsbereich der Behörde.
(5) § 14 Abs. 1 bis 6 und § 15 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass die im § 14 Abs. 1 genannten Dokumente sowie verbindlich erklärte ÖNORMEN, andere technische Normen und Richtlinien bei der Behörde aufzulegen (§ 14 Abs. 1 und 6) und die nach § 15 Abs. 1 kundgemachten Verordnungen sobald wie möglich auch im Amtsblatt der Bezirkshauptmannschaft zu veröffentlichen bzw. an der Amtstafel der sonstigen Behörde anzubringen sind.
(6) Der Text geltender Verordnungen ist bei der Behörde zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden bereitzuhalten. Jedermann hat das Recht, Abschriften zu erstellen oder gegen Kostenersatz die Herstellung von Kopien oder Ausdrucken zu verlangen.
(7) Für die Berichtigung von Verlautbarungen ist § 8 sinngemäß anzuwenden.
(8) Die Abs. 1 bis 7 gelten nicht für die Organe der Städte mit eigenem Statut.
(Anm: LGBl. Nr. 70/2021)
Die im Titel, im Kurztitel und im Text der im Landesgesetzblatt und in der Amtlichen Linzer Zeitung kundgemachten Rechtsvorschriften verwendete Abkürzung „O.ö.“ und „o.ö.“ darf auch ohne Abkürzungspunkt zwischen den Buchstaben gebraucht werden.
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes tritt das Oö. Kundmachungsgesetz (Oö. KMG), LGBl. Nr. 55/1998, außer Kraft.
Landesgesetz über Verlautbarungen im Land Oberösterreich (Oö. Verlautbarungsgesetz 2015 - Oö. VlbG 2015)
StF: LGBl.Nr. 91/2014 (GP XXVII RV 1198/2014 AB 1254/2014 LT 48)
Geltungsbereich | |
Begriffsbestimmungen | |
2. ABSCHNITT
LANDESGESETZBLATT FÜR OBERÖSTERREICH
Herausgabe des Landesgesetzblatts | |
Kundmachung im Landesgesetzblatt | |
Elektronische Kundmachung | |
Zugang zum Landesgesetzblatt | |
Sicherung der Authentizität und Integrität | |
Verlautbarungsberichtigung | |
3. ABSCHNITT
AMTLICHE LINZER ZEITUNG
Herausgabe der Amtlichen Linzer Zeitung | |
Kundmachung in der Amtlichen Linzer Zeitung | |
Verlautbarungsberichtigung | |
4. ABSCHNITT
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
Örtlicher und zeitlicher Geltungsbereich der Kundmachungen | |
Hinweise anlässlich von Kundmachungen (Verlautbarungshinweise) | |
5. ABSCHNITT
BESONDERE FORMEN DER VERLAUTBARUNG; KUNDMACHUNGEN
ANDERER LANDESBEHÖRDEN
Öffentliche Auflage, ÖNORMEN und andere Richtlinien | |
Verlautbarung bei außerordentlichen Verhältnissen | |
Verlautbarungen anderer Landesbehörden | |
6. ABSCHNITT
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Übergangsbestimmung | |
Inkrafttreten | |