§ 45 Oö. SHG 1998 § 45

Oö. Sozialhilfegesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999

Für die Kosten von Leistungen sozialer Hilfe, auf die ein Rechtsanspruch besteht, haben Ersatz zu leisten, soweit hiefür nicht bereits Kostenbeiträge nach § 9 Abs. 7 2 geleistet wurden oder solche ausgeschlossen sind:

1.

die Empfängerin bzw. der Empfänger sozialer Hilfe;

2.

die Erben des Empfängersder Empfängerin bzw. dem Empfänger sozialer Hilfe gegenüber unterhaltspflichtige Angehörige;

3.

demPersonen, denen gegenüber die Empfängerin bzw. der Empfänger sozialer Hilfe gegenüber unterhaltspflichtige Angehörige;Rechtsansprüche zur Deckung jenes Bedarfes besitzt, der die Leistung sozialer Hilfe erforderlich gemacht hat.

4. Personen, denen gegenüber der Empfänger sozialer Hilfe Rechtsansprüche zur Deckung jenes Bedarfes besitzt, der die Leistung sozialer Hilfe erforderlich gemacht hat;
5. Personen, denen der Empfänger sozialer Hilfe Vermögen geschenkt oder sonst ohne entsprechende Gegenleistung übertragen hat.
(Anm: LGBl.Nr. 74/2011)

(Anm: LGBl.Nr. 39/2018)

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.09.2010 bis 31.12.2017

Für die Kosten von Leistungen sozialer Hilfe, auf die ein Rechtsanspruch besteht, haben Ersatz zu leisten, soweit hiefür nicht bereits Kostenbeiträge nach § 9 Abs. 7 2 geleistet wurden oder solche ausgeschlossen sind:

1.

die Empfängerin bzw. der Empfänger sozialer Hilfe;

2.

die Erben des Empfängersder Empfängerin bzw. dem Empfänger sozialer Hilfe gegenüber unterhaltspflichtige Angehörige;

3.

demPersonen, denen gegenüber die Empfängerin bzw. der Empfänger sozialer Hilfe gegenüber unterhaltspflichtige Angehörige;Rechtsansprüche zur Deckung jenes Bedarfes besitzt, der die Leistung sozialer Hilfe erforderlich gemacht hat.

4. Personen, denen gegenüber der Empfänger sozialer Hilfe Rechtsansprüche zur Deckung jenes Bedarfes besitzt, der die Leistung sozialer Hilfe erforderlich gemacht hat;
5. Personen, denen der Empfänger sozialer Hilfe Vermögen geschenkt oder sonst ohne entsprechende Gegenleistung übertragen hat.
(Anm: LGBl.Nr. 74/2011)

(Anm: LGBl.Nr. 39/2018)

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