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Für die Kosten von Leistungen sozialer Hilfe, auf die ein Rechtsanspruch besteht, haben Ersatz zu leisten, soweit hiefür nicht bereits Kostenbeiträge nach § 9 Abs. 7 2 geleistet wurden oder solche ausgeschlossen sind:
1. | die Empfängerin bzw. der Empfänger sozialer Hilfe; | |||||||||
2. |
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3. |
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(Anm: LGBl.Nr. 39/2018) |
Für die Kosten von Leistungen sozialer Hilfe, auf die ein Rechtsanspruch besteht, haben Ersatz zu leisten, soweit hiefür nicht bereits Kostenbeiträge nach § 9 Abs. 7 2 geleistet wurden oder solche ausgeschlossen sind:
1. | die Empfängerin bzw. der Empfänger sozialer Hilfe; | |||||||||
2. |
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3. |
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(Anm: LGBl.Nr. 39/2018) |