§ 10 Oö. SDLG § 10

Oö. SDLG - Oö. Sexualdienstleistungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

(1) Die Bewilligung erlischt

1.

mit dem Tod der natürlichen Person oder

2.

mit dem Untergang der juristischen Person oder

3.

mit Abgabe einer Verzichtserklärung der Bewilligungsinhaberin bzw. des Bewilligungsinhabers bei der Gemeinde oder

4.

bei Nichtaufnahme des Bordellbetriebs innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft des Bewilligungsbescheids oder

5.

bei Unterbrechung des Bordellbetriebs für mehr als sechs Monate.

(2) Die Bewilligung ist von der Gemeinde zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 5 nicht mehr gegeben sind.

In Kraft seit 29.09.2012 bis 31.12.9999
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