(1) Die Bewilligung erlischt
1. | mit dem Tod der natürlichen Person oder | |||||||||
2. | mit dem Untergang der juristischen Person oder | |||||||||
3. | mit Abgabe einer Verzichtserklärung der Bewilligungsinhaberin bzw. des Bewilligungsinhabers bei der Gemeinde oder | |||||||||
4. | bei Nichtaufnahme des Bordellbetriebs innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft des Bewilligungsbescheids oder | |||||||||
5. | bei Unterbrechung des Bordellbetriebs für mehr als sechs Monate. |
(2) Die Bewilligung ist von der Gemeinde zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 5 nicht mehr gegeben sind.
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