Gesamte Rechtsvorschrift Oö. SDLG

Oö. Sexualdienstleistungsgesetz

Oö. SDLG
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Stand der Gesetzesgebung: 06.04.2018
Landesgesetz, mit dem die Anbahnung und Ausübung von Sexualdienstleistungen geregelt wird (Oö. Sexualdienstleistungsgesetz - Oö. SDLG)

StF: LGBl.Nr. 80/2012 (GP XXVII RV 389/2011 AB 618/2012 LT 25)

§ 1 Oö. SDLG § 1


(1) Dieses Landesgesetz regelt die Anbahnung und Ausübung von Sexualdienstleistungen sowie den Betrieb von Peep-Shows.

(2) Soweit durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.

§ 2 Oö. SDLG § 2


Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:

1.

Sexualdienstleistung: Die gewerbsmäßige Duldung sexueller Handlungen am eigenen Körper oder die gewerbsmäßige Vornahme sexueller Handlungen.

2.

Anbahnung der Sexualdienstleistung: Ein Verhalten, das die Absicht erkennen lässt, eine Sexualdienstleistung ausüben zu wollen.

3.

Gewerbsmäßigkeit: Gewerbsmäßigkeit liegt vor, wenn die Anbahnung, Duldung oder Handlung wiederholt zu dem Zweck erfolgt, sich eine, wenn auch nicht regelmäßige, Einnahme zu verschaffen.

4.

Bordell: Betrieb, in dem die Sexualdienstleistung durch eine oder mehrere Personen angebahnt oder ausgeübt wird.

5.

Bordellähnliche Einrichtungen: Insbesondere Häuser, in denen Personen in angemieteten Zimmern oder Wohnungen voneinander unabhängig Sexualdienstleistungen anbahnen oder ausüben (Laufhäuser); bordellähnliche Einrichtungen gelten als Bordell.

6.

Peep-Show: Die Zuschauerinnen bzw. Zuschauer befinden sich in Kabinen, in denen die Sicht auf die Darbietung gegen Entgelt für einen gewissen Zeitraum freigegeben wird.

7.

Gesundheitsbuch: Ein gemäß § 2 der „Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit über gesundheitliche Vorkehrungen für Personen, die sexuelle Dienstleistungen erbringen“ ausgestellter, mit einem Lichtbild versehener Ausweis, dem zu entnehmen ist, dass die Person, für die er ausgestellt wurde,

a)

auf Grund der vorgeschriebenen Eingangs- und Kontrolluntersuchungen frei von Geschlechtskrankheiten befunden wurde und

b)

nach dem Ergebnis der Untersuchung gemäß § 4 AIDS-Gesetz 1993 keine HIV-Infektion aufweist.

(Anm: LGBl. Nr. 27/2018)

§ 3 Oö. SDLG § 3


(1) Die Sexualdienstleistung darf von Personen nicht angebahnt oder ausgeübt werden,

1.

die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;

2.

bei denen pflegschaftsbehördliche Bedenken bestehen;

3.

die kein gültiges Gesundheitsbuch besitzen;

4.

bei denen keine Untersuchung gemäß der Oö. Tuberkulose-Reihenuntersuchungsverordnung durchgeführt wurde.

(Anm: LGBl. Nr. 27/2018)

(2) Personen, welche die Sexualdienstleistung anbahnen oder ausüben, sind verpflichtet, ihr gültiges Gesundheitsbuch mit sich zu führen und den Organen der nach diesem Landesgesetz zuständigen Behörden auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.

(3) Verboten sind:

1.

die Anbahnung der Sexualdienstleistung außerhalb behördlich bewilligter Bordelle;

2.

die Ausübung der Sexualdienstleistung außerhalb behördlich bewilligter Bordelle und außerhalb von Hausbesuchen (§ 13);

3.

die entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung von Räumen oder Gebäuden außerhalb behördlich bewilligter Bordelle an Personen, die dort Sexualdienstleistungen anbahnen oder ausüben;

4.

das Bewerben von Sexualdienstleistungen, welche geeignet sind, sexuelle Krankheiten zu übertragen (Unsafe-Sex-Praktiken), insbesondere in Bordellen, Printmedien und elektronischen Medien;

5.

das Bewerben von Sexualdienstleistungen, die durch Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ausgeübt werden sollen.

(4) Die Gemeinde kann die Nutzung bestimmter Gebäude oder Gebäudeteile zum Zweck der Anbahnung oder Ausübung der Sexualdienstleistung durch Verordnung untersagen oder zeitlich einschränken, wenn zu erwarten ist, dass durch diese beabsichtigte Nutzung

1.

die Nachbarschaft in unzumutbarer Weise belästigt wird oder

2.

öffentliche Interessen, insbesondere solche der Ruhe, Ordnung oder Sicherheit oder des Jugendschutzes, verletzt werden.

§ 4 Oö. SDLG § 4


(1) Ein Bordell darf nur mit Bewilligung der Gemeinde betrieben werden (Bordellbewilligung). Jede wesentliche Änderung des Bordellbetriebs bedarf vor ihrer Ausführung ebenfalls der Bewilligung.

(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die persönlichen (§ 5) und sachlichen (§ 6) Voraussetzungen erfüllt sind. Sie ist zu befristen, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies zur Wahrung der öffentlichen Interessen sowie zur Wahrung der Interessen der Personen, welche die Sexualdienstleistungen anbahnen oder ausüben, erforderlich ist.

(3) Ergibt sich bei einem bewilligten Bordell, dass mangels entsprechender behördlicher Auflagen und Bedingungen oder trotz Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen und Bedingungen den Anforderungen dieses Landesgesetzes oder einer danach erlassenen Verordnung nicht entsprochen wird, hat die Behörde die zur Beseitigung dieser Auswirkungen erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen und Bedingungen auch nach Erteilung der Bordellbewilligung vorzuschreiben. Soweit solche Auflagen und Bedingungen nicht zur Vermeidung einer Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit von Menschen erforderlich sind, dürfen sie nur vorgeschrieben werden, wenn sie nicht unverhältnismäßig sind, vor allem, wenn der mit der Erfüllung der Auflagen und Bedingungen verbundene Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem mit den Auflagen und Bedingungen angestrebten Erfolg steht.

§ 5 Oö. SDLG § 5


(1) Die Bewilligung darf nur natürlichen Personen erteilt werden, die

1.

eigenberechtigt sind, und

2.

die österreichische Staatsbürgerschaft, die Unionsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit eines anderen Vertragsstaats des EWR-Abkommens, der Schweiz oder eines Drittstaats, dessen Staatsangehörige nach dem Recht der Europäischen Union Inländerinnen bzw. Inländern gleichzustellen sind, besitzen oder Drittstaatsangehörige oder Staatenlose sind, sofern diese Personen – unbeschadet zusätzlicher Berechtigungen nach anderen Bundes- oder Landesgesetzen – im Besitz eines Aufenthaltstitels mit entsprechendem Zweckumfang sind, und

3.

verlässlich (Abs. 2) sind.

(2) Die Verlässlichkeit ist jedenfalls dann nicht gegeben, wenn das bisherige Verhalten der Bewilligungswerberin bzw. des Bewilligungswerbers die Annahme rechtfertigt, dass sie bzw. er von der Bewilligung in einer diesem Landesgesetz widersprechenden Art und Weise Gebrauch machen wird. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn

1.

die Bewilligungswerberin bzw. der Bewilligungswerber wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe oder sonst wegen einer mit Vorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung gegen Leib und Leben, gegen die Freiheit, gegen fremdes Vermögen, gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung oder wegen einer gemeingefährlichen strafbaren Handlung oder wegen eines Vergehens nach dem Pornographiegesetz, dem Suchtmittelgesetz oder dem Waffengesetz 1996 rechtskräftig verurteilt ist, sofern die Verurteilung noch nicht nach dem Tilgungsgesetz 1972 getilgt ist, oder

2.

die Bewilligungswerberin bzw. der Bewilligungswerber wegen eines oder mehrerer schwerwiegender Verstöße gegen Bestimmungen dieses Landesgesetzes oder vergleichbarer Gesetze anderer Bundesländer oder Staaten rechtskräftig bestraft worden ist und diese Strafen noch nicht nach § 55 VStG getilgt sind oder

3.

ein Konkurs mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens nicht eröffnet wurde und der Zeitraum, in dem in der Insolvenzdatei Einsicht in den genannten Insolvenzfall gewährt wird, noch nicht abgelaufen ist.

(Anm: LGBl. Nr. 27/2018)

(3) Die Bewilligung darf nur juristischen Personen erteilt werden,

1.

die den Sitz im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem sonstigen Mitgliedstaat des EWR-Abkommens, in der Schweiz oder in einem Drittstaat haben, dem nach dem Recht der Europäischen Union Gleichstellung zu gewähren ist, und

2.

deren vertretungsbefugte Organe und Gesellschafterinnen bzw. Gesellschafter, denen auf Grund ihrer Beteiligung an der juristischen Person ein maßgeblicher Einfluss auf den Geschäftsbetrieb zukommt, die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllen; sind die Gesellschafterinnen bzw. Gesellschafter ihrerseits juristische Personen, ist dabei auf ihre vertretungsbefugten Organe abzustellen.

(4) Juristische Personen müssen zur Ausübung der Bordellbewilligung eine Geschäftsführerin bzw. einen Geschäftsführer bestellen, welche bzw. welcher die persönlichen Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 zu erfüllen hat. Die Bestellung ist der Gemeinde anzuzeigen. Änderungen betreffend die Geschäftsführerin bzw. den Geschäftsführer sind der Gemeinde unverzüglich anzuzeigen. Die Gemeinde hat die zur Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren zuständige Behörde über die Bestellung einer Geschäftsführerin bzw. eines Geschäftsführers zu verständigen. (Anm: LGBl. Nr. 27/2018)

§ 6 Oö. SDLG § 6


(1) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn

1.

sich im Umkreis von 150 m um den beantragten Standort keine der folgenden Einrichtungen befindet: Kindergärten; Schulen; Kinder-, Jugend- und Schülerheime; Kinderbetreuungseinrichtungen; Jugendzentren; öffentliche Spielplätze; Sportstätten; Gebäude, die religiösen Zwecken gewidmet sind; Amtsgebäude. Von diesem Schutzbereich ausgenommen ist der Fall, dass sich zwischen Schutzobjekt und dem Standort des Bordellbetriebs eine Abgrenzung befindet, die innerhalb des Schutzbereichs keine direkten Verbindungswege und keine Sichtverbindung zum Schutzobjekt ermöglicht, wie insbesondere eine Bahntrasse oder eine Einfriedungsmauer;

2.

für den beantragten Standort kein Verbot durch eine Verordnung der Gemeinde gemäß § 3 Abs. 4 erlassen wurde;

3.

im Hinblick auf die Lage des beantragten Standorts zu erwarten ist, dass durch den Betrieb, insbesondere durch die Zu- und Abfahrten während der Betriebszeiten, eine unzumutbare, über das ortsübliche Ausmaß hinausgehende Belästigung der Nachbarschaft, vor allem durch Lärm, nicht entsteht, sowie sonstige öffentliche Interessen nicht verletzt werden;

4.

das Gebäude, in dem das Bordell betrieben werden soll, keinen anderen Zwecken als den beantragten dient, es sei denn, dass

a)

das Bordell über einen baulich getrennten Zugang zu einer öffentlichen Verkehrsfläche verfügt, oder

b)

sich im Gebäude ausschließlich Unterkünfte (Wohnungen, Zimmer) von Personen befinden, welche Sexualdienstleistungen ausüben, ein Bordell betreiben oder als verantwortliche Vertreter namhaft gemacht worden sind, oder

c)

bei einer gewerblichen Nutzung die schriftliche Zustimmung der sonstigen Nutzungsberechtigten vorliegt;

5.

das Gebäude, in dem das Bordell betrieben werden soll, solche Sicherheitsvorkehrungen aufweist, die einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen sowie dem Entstehen eines Brandes vorbeugen, und

6.

die Ausstattung des Bordells den Anforderungen der Hygiene und des Gesundheitsschutzes entspricht.

(Anm: LGBl. Nr. 27/2018)

(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Betrieb von Bordellen zu erlassen, insbesondere über die Einrichtung, Ausstattung und Reinhaltung der Räume, über die Zurverfügungstellung von Kondomen, über die erforderlichen sanitären Einrichtungen und Sicherheitsvorkehrungen, wie zB die Bezeichnung der notwendigen Verbindungswege (Fluchtwege), die Notbeleuchtung, Notsignale und Brandschutzeinrichtungen, über Anrainerschutzeinrichtungen sowie über die Betriebszeiten.

§ 7 Oö. SDLG § 7


(1) Die Bewilligung für den Bordellbetrieb oder für die Änderung des Bordellbetriebs ist schriftlich vor der Inbetriebnahme bei der Gemeinde zu beantragen. Der Antrag hat zu enthalten:

1.

Name, Anschrift und Geburtsdatum der Bewilligungswerberin bzw. des Bewilligungswerbers, bei juristischen Personen auch der Geschäftsführerin bzw. des Geschäftsführers gemäß § 5 Abs. 4;

2.

Name, Anschrift und Geburtsdatum der Eigentümerin bzw. des Eigentümers des Gebäudes, in dem das Bordell betrieben werden soll;

3.

Name, Anschrift und Geburtsdatum von gegebenenfalls einer verantwortlichen Person (§ 9);

4.

den Standort samt erforderlicher Pläne und Beschreibungen des als Bordell vorgesehenen Gebäudes oder Gebäudeteils, dessen geplante Ausstattung insbesondere mit Toiletten, Bade-, Dusch- und Sozialräumen;

5.

Angaben über eine im Sinn des § 6 Abs. 1 Z 3 allfällige sonstige Verwendung des Gebäudes, in dem die Sexualdienstleistung angebahnt oder ausgeübt werden soll;

6.

die erforderlichen weiteren Angaben über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß den §§ 5 und 6;

7.

die Betriebszeiten;

8.

die Höchstzahl der Personen, welche die Sexualdienstleistungen anbahnen oder ausüben werden.

(Anm: LGBl. Nr. 27/2018)

(2) Dem Antrag sind anzuschließen:

1.

ein Grundbuchauszug, aus dem das Eigentum der Bewilligungswerberin bzw. des Bewilligungswerbers am betroffenen Gebäude hervorgeht, oder, wenn dies nicht zutrifft, neben dem Grundbuchauszug die schriftliche Zustimmungserklärung der Eigentümerin bzw. des Eigentümers;

2.

eine höchstens einen Monat alte Strafregisterbescheinigung für die Bewilligungswerberin bzw. den Bewilligungswerber und die verantwortliche(n) Person(en) gemäß § 9 oder bei juristischen Personen für die Geschäftsführerin bzw. den Geschäftsführer gemäß § 5 Abs. 4; von Personen, die nicht oder noch nicht fünf Jahre in Österreich wohnhaft sind, ist eine Strafregisterbescheinigung ihres Herkunftsstaats beizubringen;

3.

die Betriebsanlagenbewilligung für einen im Zusammenhang mit dem Bordell geführten Gastgewerbebetrieb nach den §§ 74 ff. Gewerbeordnung 1994;

4.

allfällige nach der Oö. Bauordnung 1994 erforderliche Bewilligungen zur Verwendung des Gebäudes oder Gebäudeteils;

5.

die Hausordnung für das Bordell.

(3) Partei des Verfahrens ist jene Person, die den Antrag gestellt hat. Die Eigentümerinnen oder Eigentümer jener Grundstücke, deren Grundstücksgrenze vom Bordell höchstens 50 Meter entfernt ist, sind als Beteiligte zu hören.

(4) Vor Erteilung der Bordellbewilligung ist der zur Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren zuständigen Behörde (§ 14 Abs. 2) Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Diese Behörde ist von der Erteilung, vom Erlöschen und vom Widerruf der Bordellbewilligung sowie von der Schließung des Bordells zu verständigen.

§ 8 Oö. SDLG § 8


(1) Die Bewilligungsinhaberin bzw. der Bewilligungsinhaber ist für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Landesgesetzes, der auf dessen Grundlage ergangenen Verordnungen und Bescheide verantwortlich.

(2) Die Bewilligungsinhaberin bzw. der Bewilligungsinhaber ist insbesondere verpflichtet,

1.

die Aufnahme, Unterbrechung und Wiederaufnahme des Bordellbetriebs der Gemeinde im Vorhinein anzuzeigen;

2.

während der Betriebszeiten des Bordells persönlich anwesend zu sein und für den Fall ihrer bzw. seiner Abwesenheit dafür zu sorgen, dass eine verantwortliche Person (§ 9) persönlich anwesend ist;

3.

die Räume des Bordells nur Personen, die von den Verboten im § 3 Abs. 1 nicht erfasst sind, zur Anbahnung und zur Ausübung von Sexualdienstleistungen zu überlassen;

4.

sich von der Identität der im Bordell die Sexualdienstleistungen ausübenden Personen zu überzeugen;

5.

der Bewilligungsbehörde und der Landespolizeidirektion die Personen, die im Bordell die Sexualdienstleistungen anbahnen oder ausüben, und die im Bordell beschäftigten sonstigen Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmer schriftlich bekannt zu geben, und zwar:

a)

vor Ausübung der Sexualdienstleistung oder vor Aufnahme des Dienstverhältnisses: Vor- und Familienname, Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnanschrift und bei Fremden Angabe über die bestehende Aufenthaltsberechtigung in Österreich,

b)

unverzüglich die Beendigung der Ausübung der Sexualdienstleistung oder des Dienstverhältnisses, sofern es sich nicht um eine vorübergehende Abwesenheit von bis zu zwei Wochen handelt;

6.

der Bewilligungsbehörde unverzüglich die Änderung des eigenen Namens oder der eigenen Wohnanschrift bekannt zu geben;

7.

sicherzustellen, dass die Räumlichkeiten den rechtlich vorgesehenen Anforderungen für Sicherheit, Sauberkeit und Hygiene entsprechen;

8.

unentgeltlich Präventionsmaterial, insbesondere Kondome, zur Verhütung von sexuell übertragbaren Krankheiten zur Verfügung zu stellen;

9.

deutlich sichtbar an geeigneter Stelle darauf hinzuweisen, dass Minderjährigen der Zutritt verboten ist, sowie Personen, an deren Volljährigkeit Zweifel bestehen, den Zutritt zu untersagen, und

10.

deutlich sichtbar in allen Räumen des Bordells eine Hausordnung anzubringen. Den Personen, die im Bordell die Sexualdienstleistungen anbahnen oder ausüben, sowie den im Bordell beschäftigten sonstigen Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmern ist die Hausordnung nachweislich in der jeweiligen Muttersprache zur Kenntnis zu bringen.

(Anm: LGBl. Nr. 27/2018)

(3) Die Bewilligungsinhaberin bzw. der Bewilligungsinhaber, bei juristischen Personen die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer gemäß § 5 Abs. 4 oder die verantwortliche Person (§ 9) hat den Organen der nach diesem Landesgesetz zuständigen Behörden bei Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Landesgesetzes und der auf dessen Grundlage ergangenen Verordnungen und Bescheide jederzeit unverzüglich Zutritt zu Grundstück, Gebäude und Räumlichkeiten, auf die sich die Bordellbewilligung erstreckt, zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen; auf Verlangen ist der Bewilligungsbescheid vorzulegen. (Anm: LGBl. Nr. 27/2018)

§ 9 Oö. SDLG § 9


(1) Die Bewilligungsinhaberin bzw. der Bewilligungsinhaber hat für den Fall ihrer bzw. seiner Abwesenheit eine oder mehrere Personen als verantwortliche Person zu bestellen und deren Verantwortungsbereich festzulegen. Der Verantwortungsbereich darf sich nicht auf die Bestimmungen des § 8 Abs. 2 Z 1, 6, 8, 9 und 10 erstrecken. (Anm: LGBl. Nr. 27/2018)

(2) Als verantwortliche Person darf nur bestellt werden, wer

1.

die persönlichen Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 erfüllt und

2.

der Bestellung nachweislich zugestimmt hat.

(3) Die Bestellung ist der Gemeinde unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Anzeige sind die Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 2 und über den festgelegten Verantwortungsbereich anzuschließen. Stellt die Gemeinde fest, dass die Voraussetzungen nach Abs. 2 nicht oder nicht mehr vorliegen, ist die Bestellung innerhalb von zwei Monaten durch Bescheid zu untersagen. Änderungen betreffend die verantwortliche Person sind der Gemeinde ebenfalls unverzüglich anzuzeigen.

(4) Die Gemeinde hat die zur Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren zuständige Behörde über die Bestellung einer verantwortlichen Person zu verständigen.

§ 10 Oö. SDLG § 10


(1) Die Bewilligung erlischt

1.

mit dem Tod der natürlichen Person oder

2.

mit dem Untergang der juristischen Person oder

3.

mit Abgabe einer Verzichtserklärung der Bewilligungsinhaberin bzw. des Bewilligungsinhabers bei der Gemeinde oder

4.

bei Nichtaufnahme des Bordellbetriebs innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft des Bewilligungsbescheids oder

5.

bei Unterbrechung des Bordellbetriebs für mehr als sechs Monate.

(2) Die Bewilligung ist von der Gemeinde zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 5 nicht mehr gegeben sind.

§ 11 Oö. SDLG § 11


(1) Die Gemeinde hat nötigenfalls die Bewilligungsinhaberin bzw. den Bewilligungsinhaber zur Schaffung von sanitären Einrichtungen und Sicherheitsvorkehrungen nach der gemäß § 6 Abs. 2 erlassenen Verordnung sowie zur Behebung allfälliger sonstiger Mängel zur Sicherstellung der sachlichen Voraussetzungen gemäß § 6 für den Betrieb eines Bordells unter Gewährung einer angemessenen Frist zu verhalten.

(2) Die Gemeinde hat (Z 1 bis 3) bzw. kann (Z 4) die Schließung des gesamten Bordells mit Bescheid zu verfügen, wenn

1.

dieses ohne rechtskräftige Bewilligung betrieben wird, oder

2.

dem Auftrag nach Abs. 1 nicht fristgerecht entsprochen wird, oder

3.

den Organen der nach diesem Landesgesetz zur Überprüfung zuständigen Behörden der Zutritt nicht ermöglicht oder die erforderliche Auskunft nicht erteilt wird, oder

4.

beim Betrieb gegen Bestimmungen dieses Landesgesetzes oder auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen oder Bescheide verstoßen wird. Im § 6 Abs. 1 Z 1 genannte nachträglich entstandene Einrichtungen bilden keinen Schließungsgrund.

(Anm: LGBl. Nr. 27/2018)

(3) Besteht offenkundig der Verdacht einer Verwaltungsübertretung, die nach Abs. 2 die Schließung eines Bordells zur Folge hat, und ist mit Grund anzunehmen, dass der rechtswidrige Betrieb fortgesetzt wird, so kann die Gemeinde auch ohne vorangegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheids nach Abs. 2 die zur Schließung des Betriebs notwendigen Maßnahmen an Ort und Stelle treffen. Über die Schließung des Bordells ist innerhalb von vier Wochen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen. Wird diese Frist nicht eingehalten, gelten die getroffenen Maßnahmen als aufgehoben. Einer Berufung gegen diesen Bescheid kommt keine aufschiebende Wirkung zu. (Anm: LGBl. Nr. 27/2018)

(4) Rechtsfolge der Schließung ist, dass das Bordell trotz rechtskräftiger Bewilligung nicht betrieben werden darf. Außer in den Fällen des Abs. 3 dritter Satz ist die Schließung von der Gemeinde mit Bescheid aufzuheben, wenn nachgewiesen wird, dass der Grund für die Schließung weggefallen ist. (Anm: LGBl. Nr. 27/2018)

§ 12 Oö. SDLG § 12


(1) Der Betrieb einer Peep-Show bedarf der Bewilligung der Gemeinde (Peep-Show-Bewilligung). Die Bewilligung ist einer natürlichen oder juristischen Person auf Antrag zu erteilen, wenn

1.

die persönlichen Voraussetzungen gemäß § 5 und – in sinngemäßer Anwendung – die sachlichen Voraussetzungen gemäß § 6 Abs. 1 Z 2, 4 und 5 erfüllt sind und

2.

auf Grund der örtlichen oder sachlichen Verhältnisse, wie beispielsweise die Ausstattung der Räumlichkeiten oder öffentliche Ankündigungen, die Anbahnung oder Ausübung von Sexualdienstleistungen nicht zu erwarten ist, es sei denn, die Peep-Show wird am Standort eines bewilligten Bordells betrieben.

(2) Die Bewilligung ist zu befristen, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies zur Wahrung der öffentlichen Interessen erforderlich ist.

(3) Vor Erteilung der Bewilligung ist der zur Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren zuständigen Behörde Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Diese Behörde ist von der Erteilung, vom Erlöschen und vom Widerruf der Bewilligung sowie von der Schließung der Peep-Show zu verständigen.

(4) § 7 Abs. 3, § 8 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Z 6 und 8, § 8 Abs. 3 und die §§ 10 und 11 gelten sinngemäß.

§ 13 Oö. SDLG § 13


Die Ausübung von Sexualdienstleistungen ist in Wohnungen (Zimmern) von Personen zulässig, welche die Sexualdienstleistung ausschließlich für sich in Anspruch nehmen, sofern sich in solchen Wohnungen (Zimmern) keine Minderjährigen aufhalten.

§ 14 Oö. SDLG § 14


(1) Die nach diesem Landesgesetz von der Gemeinde zu besorgenden Angelegenheiten sind solche des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde.

(2) Die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren obliegt der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, der Landespolizeidirektion. (Anm: LGBl.Nr. 4/2013)

§ 15 Oö. SDLG § 15


(1) Die Organe der nach § 14 zuständigen Behörden sowie die im Auftrag der Sicherheitsbehörde handelnden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind berechtigt, jederzeit und unangekündigt die Einhaltung der Bestimmungen dieses Landesgesetzes und der auf dessen Grundlage ergangenen Verordnungen und Bescheide zu überprüfen und zu diesem Zweck die für den Betrieb des Bordells oder der Peep-Show verwendeten Grundstücke, Gebäude und Räumlichkeiten zu betreten. Zur Durchsetzung dieser Betretungs- und Überprüfungsrechte ist die Anwendung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zulässig.

(2) Die Gemeinde hat Bordelle und Peep-Shows auf das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß den §§ 5 und 6 in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch alle zwei Jahre, beginnend mit dem Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung, zu überprüfen.

§ 16 Oö. SDLG § 16


(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben bei der Vollziehung dieses Landesgesetzes durch folgende Maßnahmen mitzuwirken:

1.

Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen;

2.

Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind;

3.

Maßnahmen zur Anwendung von Befehls- und Zwangsgewalt.

(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben der gemäß § 14 zuständigen Behörde über deren Ersuchen bei der Durchsetzung der Betretungs- und Überprüfungsrechte und bei der Schließung eines Bordells oder einer Peep-Show im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereichs Hilfe zu leisten.

§ 17 Oö. SDLG § 17


(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1.

ein Bordell ohne Bewilligung betreibt;

2.

eine Peep-Show ohne Bewilligung betreibt;

3.

den im § 3 Abs. 3 enthaltenen Verboten zuwiderhandelt;

4.

als Bewilligungsinhaberin bzw. Bewilligungsinhaber oder Geschäftsführerin bzw. Geschäftsführer oder verantwortliche Person gegen die Bordellbewilligung verstößt;

5.

als Bewilligungsinhaberin bzw. Bewilligungsinhaber oder Geschäftsführerin bzw. Geschäftsführer gegen die Peep-Show-Bewilligung verstößt;

6.

als Bewilligungsinhaberin bzw. Bewilligungsinhaber oder Geschäftsführerin bzw. Geschäftsführer oder verantwortliche Person gegen § 8 verstößt;

7.

als Bewilligungsinhaberin bzw. Bewilligungsinhaber oder Geschäftsführerin bzw. Geschäftsführer keine verantwortliche Person gemäß § 9 bestellt;

8.

Organen oder Hilfsorganen der Behörden im Sinn des § 15 den Zutritt verweigert, sie am Zutritt hindert, ihnen seine Identität nicht nachweist oder die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt;

9.

als Kundin bzw. Kunde gegen § 13 verstößt.

(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013, 27/2018)

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sind mit Geldstrafe bis 10.000 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis 20.000 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

(4) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 3 bis 9 sind mit Geldstrafe bis 5.000 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis 10.000 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.

(5) Die Bewilligungsbehörde ist von Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 und 2 zu verständigen.

§ 18 Oö. SDLG § 18


(1) Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze oder Bundesverordnungen verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:

AIDS-Gesetz 1993, BGBl. Nr. 728/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001;

Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2017;

Pornographiegesetz, BGBl. Nr. 97/1950, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012;

Suchtmittelgesetz, BGBl. I Nr. 112/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 116/2017;

Tilgungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 68/1972, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2012;

Waffengesetz 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2016;

Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit über gesundheitliche Vorkehrungen für Personen, die sexuelle Dienstleistungen erbringen, BGBl. II Nr. 198/2015.

(Anm: LGBl. Nr. 27/2018)

(2) Soweit in diesem Landesgesetz auf andere Landesgesetze oder Landesverordnungen verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 19 Oö. SDLG § 19


(1) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes treten die §§ 2, 2a und 10 Abs. 1 lit. c Oö. Polizeistrafgesetz außer Kraft.

(3) Die auf Grundlage von § 2 Abs. 2 Oö. Polizeistrafgesetz erlassenen Verordnungen gelten als Verordnungen nach § 3 Abs. 4 dieses Landesgesetzes, sofern sie auf dieses Landesgesetz gestützt werden können.

(4) Bis zum Inkrafttreten dieses Landesgesetzes erworbene Berechtigungen, Bewilligungen oder Kenntnisnahmen durch die Gemeinde nach dem Oö. Polizeistrafgesetz gelten im Rahmen ihres Umfangs und ihrer zeitlichen Befristung, längstens jedoch für die Dauer von 18 Monaten nach Inkrafttreten dieses Landesgesetzes, als Berechtigungen oder Bewilligungen im Sinn dieses Landesgesetzes. Dies gilt auch für bestehende behördliche Anordnungen und Maßnahmen, sofern sie nach diesem Landesgesetz vorgeschrieben werden dürfen. Für ein zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bestehendes Bordell ist die Erfüllung der sachlichen Voraussetzung nach § 6 Abs. 1 Z 1 für die Erteilung einer Bewilligung nach diesem Landesgesetz nicht erforderlich. Für die Bedingungen der Ausübung bestehender Berechtigungen oder Bewilligungen gilt § 8.

(5) Die Inhaberin bzw. der Inhaber eines zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bestehenden Bordells ist verpflichtet, die Vorschriften der Verordnung gemäß § 6 Abs. 2 einzuhalten. Die Inhaberin bzw. der Inhaber hat erforderliche Anpassungen innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung gemäß § 6 Abs. 2 vorzunehmen.

(6) Die Inhaberin bzw. der Inhaber eines zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bestehenden Bordells hat binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Landesgesetzes eine verantwortliche Person im Sinn des § 9 zu bestellen und der Gemeinde anzuzeigen.

Oö. Sexualdienstleistungsgesetz (Oö. SDLG) Fundstelle


Landesgesetz, mit dem die Anbahnung und Ausübung von Sexualdienstleistungen geregelt wird (Oö. Sexualdienstleistungsgesetz - Oö. SDLG)

StF: LGBl.Nr. 80/2012 (GP XXVII RV 389/2011 AB 618/2012 LT 25)

Änderung

LGBl.Nr. 4/2013 (GP XXVII RV 738/2012 AB 762/2012 LT 30)

LGBl.Nr. 90/2013 (GP XXVII RV 942/2013 AB 993/2013 LT 38)

Präambel/Promulgationsklausel

INHALTSVERZEICHNIS

 

1. ABSCHNITT
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§  1

Geltungsbereich

§  2

Begriffsbestimmungen

§  3

Verbotsbestimmungen

2. ABSCHNITT
BORDELLE

§  4

Bewilligungspflicht

§  5

Persönliche Voraussetzungen

§  6

Sachliche Voraussetzungen

§  7

Bewilligungsverfahren

§  8

Verantwortung und Pflichten beim Bordellbetrieb

§  9

Vertretungsregelung

§ 10

Erlöschen und Widerruf der Bewilligung

§ 11

Mängelbehebung und Schließung

3. ABSCHNITT
PEEP-SHOWS UND HAUSBESUCHE

§ 12

Peep-Shows

§ 13

Hausbesuche

4. ABSCHNITT
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

§ 14

Behörden

§ 15

Betretungs- und Überprüfungsrechte

§ 16

Mitwirkung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

§ 17

Strafbestimmungen

§ 18

Verweisungen

§ 19

Schluss- und Übergangsbestimmungen

 

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