(1) Die nach diesem Landesgesetz von der Gemeinde zu besorgenden Angelegenheiten sind solche des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde.
(2) Die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren obliegt der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, der Landespolizeidirektion. (Anm: LGBl.Nr. 4/2013)
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