(1) Dieses Landesgesetz regelt die Anbahnung und Ausübung von Sexualdienstleistungen sowie den Betrieb von Peep-Shows.
(2) Soweit durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.
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