§ 1 Oö. SDLG § 1

Oö. SDLG - Oö. Sexualdienstleistungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

(1) Dieses Landesgesetz regelt die Anbahnung und Ausübung von Sexualdienstleistungen sowie den Betrieb von Peep-Shows.

(2) Soweit durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.

In Kraft seit 29.09.2012 bis 31.12.9999
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