(1) Die Organe der nach § 14 zuständigen Behörden sowie die im Auftrag der Sicherheitsbehörde handelnden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind berechtigt, jederzeit und unangekündigt die Einhaltung der Bestimmungen dieses Landesgesetzes und der auf dessen Grundlage ergangenen Verordnungen und Bescheide zu überprüfen und zu diesem Zweck die für den Betrieb des Bordells oder der Peep-Show verwendeten Grundstücke, Gebäude und Räumlichkeiten zu betreten. Zur Durchsetzung dieser Betretungs- und Überprüfungsrechte ist die Anwendung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zulässig.
(2) Die Gemeinde hat Bordelle und Peep-Shows auf das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß den §§ 5 und 6 in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch alle zwei Jahre, beginnend mit dem Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung, zu überprüfen.
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