§ 9 Oö. SDLG § 9

Oö. SDLG - Oö. Sexualdienstleistungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

(1) Die Bewilligungsinhaberin bzw. der Bewilligungsinhaber hat für den Fall ihrer bzw. seiner Abwesenheit eine oder mehrere Personen als verantwortliche Person zu bestellen und deren Verantwortungsbereich festzulegen. Der Verantwortungsbereich darf sich nicht auf die Bestimmungen des § 8 Abs. 2 Z 1, 6, 8, 9 und 10 erstrecken. (Anm: LGBl. Nr. 27/2018)

(2) Als verantwortliche Person darf nur bestellt werden, wer

1.

die persönlichen Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 erfüllt und

2.

der Bestellung nachweislich zugestimmt hat.

(3) Die Bestellung ist der Gemeinde unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Anzeige sind die Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 2 und über den festgelegten Verantwortungsbereich anzuschließen. Stellt die Gemeinde fest, dass die Voraussetzungen nach Abs. 2 nicht oder nicht mehr vorliegen, ist die Bestellung innerhalb von zwei Monaten durch Bescheid zu untersagen. Änderungen betreffend die verantwortliche Person sind der Gemeinde ebenfalls unverzüglich anzuzeigen.

(4) Die Gemeinde hat die zur Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren zuständige Behörde über die Bestellung einer verantwortlichen Person zu verständigen.

In Kraft seit 30.03.2018 bis 31.12.9999
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