§ 8 Oö. SDLG § 8

Oö. SDLG - Oö. Sexualdienstleistungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

(1) Die Bewilligungsinhaberin bzw. der Bewilligungsinhaber ist für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Landesgesetzes, der auf dessen Grundlage ergangenen Verordnungen und Bescheide verantwortlich.

(2) Die Bewilligungsinhaberin bzw. der Bewilligungsinhaber ist insbesondere verpflichtet,

1.

die Aufnahme, Unterbrechung und Wiederaufnahme des Bordellbetriebs der Gemeinde im Vorhinein anzuzeigen;

2.

während der Betriebszeiten des Bordells persönlich anwesend zu sein und für den Fall ihrer bzw. seiner Abwesenheit dafür zu sorgen, dass eine verantwortliche Person (§ 9) persönlich anwesend ist;

3.

die Räume des Bordells nur Personen, die von den Verboten im § 3 Abs. 1 nicht erfasst sind, zur Anbahnung und zur Ausübung von Sexualdienstleistungen zu überlassen;

4.

sich von der Identität der im Bordell die Sexualdienstleistungen ausübenden Personen zu überzeugen;

5.

der Bewilligungsbehörde und der Landespolizeidirektion die Personen, die im Bordell die Sexualdienstleistungen anbahnen oder ausüben, und die im Bordell beschäftigten sonstigen Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmer schriftlich bekannt zu geben, und zwar:

a)

vor Ausübung der Sexualdienstleistung oder vor Aufnahme des Dienstverhältnisses: Vor- und Familienname, Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnanschrift und bei Fremden Angabe über die bestehende Aufenthaltsberechtigung in Österreich,

b)

unverzüglich die Beendigung der Ausübung der Sexualdienstleistung oder des Dienstverhältnisses, sofern es sich nicht um eine vorübergehende Abwesenheit von bis zu zwei Wochen handelt;

6.

der Bewilligungsbehörde unverzüglich die Änderung des eigenen Namens oder der eigenen Wohnanschrift bekannt zu geben;

7.

sicherzustellen, dass die Räumlichkeiten den rechtlich vorgesehenen Anforderungen für Sicherheit, Sauberkeit und Hygiene entsprechen;

8.

unentgeltlich Präventionsmaterial, insbesondere Kondome, zur Verhütung von sexuell übertragbaren Krankheiten zur Verfügung zu stellen;

9.

deutlich sichtbar an geeigneter Stelle darauf hinzuweisen, dass Minderjährigen der Zutritt verboten ist, sowie Personen, an deren Volljährigkeit Zweifel bestehen, den Zutritt zu untersagen, und

10.

deutlich sichtbar in allen Räumen des Bordells eine Hausordnung anzubringen. Den Personen, die im Bordell die Sexualdienstleistungen anbahnen oder ausüben, sowie den im Bordell beschäftigten sonstigen Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmern ist die Hausordnung nachweislich in der jeweiligen Muttersprache zur Kenntnis zu bringen.

(Anm: LGBl. Nr. 27/2018)

(3) Die Bewilligungsinhaberin bzw. der Bewilligungsinhaber, bei juristischen Personen die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer gemäß § 5 Abs. 4 oder die verantwortliche Person (§ 9) hat den Organen der nach diesem Landesgesetz zuständigen Behörden bei Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Landesgesetzes und der auf dessen Grundlage ergangenen Verordnungen und Bescheide jederzeit unverzüglich Zutritt zu Grundstück, Gebäude und Räumlichkeiten, auf die sich die Bordellbewilligung erstreckt, zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen; auf Verlangen ist der Bewilligungsbescheid vorzulegen. (Anm: LGBl. Nr. 27/2018)

In Kraft seit 30.03.2018 bis 31.12.9999
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