(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben bei der Vollziehung dieses Landesgesetzes durch folgende Maßnahmen mitzuwirken:
1. | Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen; | |||||||||
2. | Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind; | |||||||||
3. | Maßnahmen zur Anwendung von Befehls- und Zwangsgewalt. |
(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben der gemäß § 14 zuständigen Behörde über deren Ersuchen bei der Durchsetzung der Betretungs- und Überprüfungsrechte und bei der Schließung eines Bordells oder einer Peep-Show im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereichs Hilfe zu leisten.
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