§ 2 Oö. SDLG § 2

Oö. SDLG - Oö. Sexualdienstleistungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:

1.

Sexualdienstleistung: Die gewerbsmäßige Duldung sexueller Handlungen am eigenen Körper oder die gewerbsmäßige Vornahme sexueller Handlungen.

2.

Anbahnung der Sexualdienstleistung: Ein Verhalten, das die Absicht erkennen lässt, eine Sexualdienstleistung ausüben zu wollen.

3.

Gewerbsmäßigkeit: Gewerbsmäßigkeit liegt vor, wenn die Anbahnung, Duldung oder Handlung wiederholt zu dem Zweck erfolgt, sich eine, wenn auch nicht regelmäßige, Einnahme zu verschaffen.

4.

Bordell: Betrieb, in dem die Sexualdienstleistung durch eine oder mehrere Personen angebahnt oder ausgeübt wird.

5.

Bordellähnliche Einrichtungen: Insbesondere Häuser, in denen Personen in angemieteten Zimmern oder Wohnungen voneinander unabhängig Sexualdienstleistungen anbahnen oder ausüben (Laufhäuser); bordellähnliche Einrichtungen gelten als Bordell.

6.

Peep-Show: Die Zuschauerinnen bzw. Zuschauer befinden sich in Kabinen, in denen die Sicht auf die Darbietung gegen Entgelt für einen gewissen Zeitraum freigegeben wird.

7.

Gesundheitsbuch: Ein gemäß § 2 der „Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit über gesundheitliche Vorkehrungen für Personen, die sexuelle Dienstleistungen erbringen“ ausgestellter, mit einem Lichtbild versehener Ausweis, dem zu entnehmen ist, dass die Person, für die er ausgestellt wurde,

a)

auf Grund der vorgeschriebenen Eingangs- und Kontrolluntersuchungen frei von Geschlechtskrankheiten befunden wurde und

b)

nach dem Ergebnis der Untersuchung gemäß § 4 AIDS-Gesetz 1993 keine HIV-Infektion aufweist.

(Anm: LGBl. Nr. 27/2018)

In Kraft seit 30.03.2018 bis 31.12.9999
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