(1) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes treten die §§ 2, 2a und 10 Abs. 1 lit. c Oö. Polizeistrafgesetz außer Kraft.
(3) Die auf Grundlage von § 2 Abs. 2 Oö. Polizeistrafgesetz erlassenen Verordnungen gelten als Verordnungen nach § 3 Abs. 4 dieses Landesgesetzes, sofern sie auf dieses Landesgesetz gestützt werden können.
(4) Bis zum Inkrafttreten dieses Landesgesetzes erworbene Berechtigungen, Bewilligungen oder Kenntnisnahmen durch die Gemeinde nach dem Oö. Polizeistrafgesetz gelten im Rahmen ihres Umfangs und ihrer zeitlichen Befristung, längstens jedoch für die Dauer von 18 Monaten nach Inkrafttreten dieses Landesgesetzes, als Berechtigungen oder Bewilligungen im Sinn dieses Landesgesetzes. Dies gilt auch für bestehende behördliche Anordnungen und Maßnahmen, sofern sie nach diesem Landesgesetz vorgeschrieben werden dürfen. Für ein zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bestehendes Bordell ist die Erfüllung der sachlichen Voraussetzung nach § 6 Abs. 1 Z 1 für die Erteilung einer Bewilligung nach diesem Landesgesetz nicht erforderlich. Für die Bedingungen der Ausübung bestehender Berechtigungen oder Bewilligungen gilt § 8.
(5) Die Inhaberin bzw. der Inhaber eines zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bestehenden Bordells ist verpflichtet, die Vorschriften der Verordnung gemäß § 6 Abs. 2 einzuhalten. Die Inhaberin bzw. der Inhaber hat erforderliche Anpassungen innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung gemäß § 6 Abs. 2 vorzunehmen.
(6) Die Inhaberin bzw. der Inhaber eines zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bestehenden Bordells hat binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Landesgesetzes eine verantwortliche Person im Sinn des § 9 zu bestellen und der Gemeinde anzuzeigen.
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