§ 12 Oö. SDLG § 12

Oö. SDLG - Oö. Sexualdienstleistungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

(1) Der Betrieb einer Peep-Show bedarf der Bewilligung der Gemeinde (Peep-Show-Bewilligung). Die Bewilligung ist einer natürlichen oder juristischen Person auf Antrag zu erteilen, wenn

1.

die persönlichen Voraussetzungen gemäß § 5 und – in sinngemäßer Anwendung – die sachlichen Voraussetzungen gemäß § 6 Abs. 1 Z 2, 4 und 5 erfüllt sind und

2.

auf Grund der örtlichen oder sachlichen Verhältnisse, wie beispielsweise die Ausstattung der Räumlichkeiten oder öffentliche Ankündigungen, die Anbahnung oder Ausübung von Sexualdienstleistungen nicht zu erwarten ist, es sei denn, die Peep-Show wird am Standort eines bewilligten Bordells betrieben.

(2) Die Bewilligung ist zu befristen, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies zur Wahrung der öffentlichen Interessen erforderlich ist.

(3) Vor Erteilung der Bewilligung ist der zur Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren zuständigen Behörde Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Diese Behörde ist von der Erteilung, vom Erlöschen und vom Widerruf der Bewilligung sowie von der Schließung der Peep-Show zu verständigen.

(4) § 7 Abs. 3, § 8 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Z 6 und 8, § 8 Abs. 3 und die §§ 10 und 11 gelten sinngemäß.

In Kraft seit 29.09.2012 bis 31.12.9999
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