(1) Die Sexualdienstleistung darf von Personen nicht angebahnt oder ausgeübt werden,
1. | die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; | |||||||||
2. | bei denen pflegschaftsbehördliche Bedenken bestehen; | |||||||||
3. | die kein gültiges Gesundheitsbuch besitzen; | |||||||||
4. | bei denen keine Untersuchung gemäß der Oö. Tuberkulose-Reihenuntersuchungsverordnung durchgeführt wurde. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 27/2018) |
(2) Personen, welche die Sexualdienstleistung anbahnen oder ausüben, sind verpflichtet, ihr gültiges Gesundheitsbuch mit sich zu führen und den Organen der nach diesem Landesgesetz zuständigen Behörden auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.
(3) Verboten sind:
1. | die Anbahnung der Sexualdienstleistung außerhalb behördlich bewilligter Bordelle; | |||||||||
2. | die Ausübung der Sexualdienstleistung außerhalb behördlich bewilligter Bordelle und außerhalb von Hausbesuchen (§ 13); | |||||||||
3. | die entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung von Räumen oder Gebäuden außerhalb behördlich bewilligter Bordelle an Personen, die dort Sexualdienstleistungen anbahnen oder ausüben; | |||||||||
4. | das Bewerben von Sexualdienstleistungen, welche geeignet sind, sexuelle Krankheiten zu übertragen (Unsafe-Sex-Praktiken), insbesondere in Bordellen, Printmedien und elektronischen Medien; | |||||||||
5. | das Bewerben von Sexualdienstleistungen, die durch Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ausgeübt werden sollen. |
(4) Die Gemeinde kann die Nutzung bestimmter Gebäude oder Gebäudeteile zum Zweck der Anbahnung oder Ausübung der Sexualdienstleistung durch Verordnung untersagen oder zeitlich einschränken, wenn zu erwarten ist, dass durch diese beabsichtigte Nutzung
1. | die Nachbarschaft in unzumutbarer Weise belästigt wird oder | |||||||||
2. | öffentliche Interessen, insbesondere solche der Ruhe, Ordnung oder Sicherheit oder des Jugendschutzes, verletzt werden. |
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