§ 68 Oö. SBG Schlussbestimmungen

Oö. Sozialberufegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.07.2017 bis 31.12.9999

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt das Oö. Altenfachbetreuungs- und Heimhilfegesetz außer Kraft.

(2) Die Oö. Altenfachbetreuungs- und Heimhilfe-Verordnung, LGBl. Nr. 70/2004, gilt als Verordnung im Sinn der §§ 52 Abs. 6, 53 Abs. 4, 55 Abs. 1, 58 Abs. 4 und 59 Abs. 8 weiter.

(3) Mit diesem Landesgesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:

-

Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl.Nr.

L 16 vom 23.1.2004, S. 44 und

-

Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl.NrABl. Nr. L 255 vom 30.9.2005, S 22, in der Fassung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. 22November 2013, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013, S 132.

(Anm: LGBl. Nr. 49/2017)

(4) Dienstgeber von Angehörigen der Sozialberufe haben diesen - unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Dienstbetriebs - die zur Absolvierung der nach diesem Landesgesetz erforderlichen Aus-, Fort- und Weiterbildungen notwendige freie Zeit zu gewähren; sie ist auf die Dienstzeit einzurechnen.

Stand vor dem 20.07.2017

In Kraft vom 30.08.2008 bis 20.07.2017

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt das Oö. Altenfachbetreuungs- und Heimhilfegesetz außer Kraft.

(2) Die Oö. Altenfachbetreuungs- und Heimhilfe-Verordnung, LGBl. Nr. 70/2004, gilt als Verordnung im Sinn der §§ 52 Abs. 6, 53 Abs. 4, 55 Abs. 1, 58 Abs. 4 und 59 Abs. 8 weiter.

(3) Mit diesem Landesgesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:

-

Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl.Nr.

L 16 vom 23.1.2004, S. 44 und

-

Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl.NrABl. Nr. L 255 vom 30.9.2005, S 22, in der Fassung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. 22November 2013, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013, S 132.

(Anm: LGBl. Nr. 49/2017)

(4) Dienstgeber von Angehörigen der Sozialberufe haben diesen - unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Dienstbetriebs - die zur Absolvierung der nach diesem Landesgesetz erforderlichen Aus-, Fort- und Weiterbildungen notwendige freie Zeit zu gewähren; sie ist auf die Dienstzeit einzurechnen.

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