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(1) Dieses Landesgesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt das Oö. Altenfachbetreuungs- und Heimhilfegesetz außer Kraft.
(2) Die Oö. Altenfachbetreuungs- und Heimhilfe-Verordnung, LGBl. Nr. 70/2004, gilt als Verordnung im Sinn der §§ 52 Abs. 6, 53 Abs. 4, 55 Abs. 1, 58 Abs. 4 und 59 Abs. 8 weiter.
(3) Mit diesem Landesgesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:
- | Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl.Nr. | |||||||||
L 16 vom 23.1.2004, S. 44 und | ||||||||||
- | Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 49/2017) |
(4) Dienstgeber von Angehörigen der Sozialberufe haben diesen - unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Dienstbetriebs - die zur Absolvierung der nach diesem Landesgesetz erforderlichen Aus-, Fort- und Weiterbildungen notwendige freie Zeit zu gewähren; sie ist auf die Dienstzeit einzurechnen.
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt das Oö. Altenfachbetreuungs- und Heimhilfegesetz außer Kraft.
(2) Die Oö. Altenfachbetreuungs- und Heimhilfe-Verordnung, LGBl. Nr. 70/2004, gilt als Verordnung im Sinn der §§ 52 Abs. 6, 53 Abs. 4, 55 Abs. 1, 58 Abs. 4 und 59 Abs. 8 weiter.
(3) Mit diesem Landesgesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:
- | Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl.Nr. | |||||||||
L 16 vom 23.1.2004, S. 44 und | ||||||||||
- | Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 49/2017) |
(4) Dienstgeber von Angehörigen der Sozialberufe haben diesen - unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Dienstbetriebs - die zur Absolvierung der nach diesem Landesgesetz erforderlichen Aus-, Fort- und Weiterbildungen notwendige freie Zeit zu gewähren; sie ist auf die Dienstzeit einzurechnen.