§ 28 Oö. SBG

Oö. Sozialberufegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.03.2025 bis 31.12.9999
§ 28

Berufsausbildung

(1) Die Ausbildung in der Fach-Sozialbetreuung "BB" ist entweder im Rahmen eines Ausbildungsgangs oder durch Absolvierung der einzelnen Module in ermächtigten Bildungseinrichtungen zu erwerben. Sie besteht aus zumindest 1.100 Unterrichtseinheiten Theorie sowie 1.160 Stunden Praxis und wird durch das Ausbildungsmodul "Unterstützung bei der Basisversorgung" gemäß Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung, BGBl. II Nr. 281/2006, ergänzt. Die Ausbildung ist auf zumindest zwei Ausbildungsjahre aufzuteilen.

(2) Die theoretische Ausbildung umfasst folgende Module, wobei jeweils die angegebene Zahl der Unterrichtseinheiten nicht unterschritten werden darf:

1.

Persönlichkeitsbildung (340 Unterrichtseinheiten),

2.

Allgemeine Sozialbetreuung (200 Unterrichtseinheiten),

3.

Humanwissenschaftliche Grundbildung (80 Unterrichtseinheiten),

4.

Politische Bildung und Recht (80 Unterrichtseinheiten),

5.

Lebens-, Sterbe- und Trauerbegleitung (20 Unterrichseinheiten),

6.

Haushalt, Ernährung, Diät (80 Unterrichtseinheiten),

7.

Schwerpunktspezifische Sozialbetreuung (280 Unterrichtseinheiten).

(3) Die praktische Ausbildung muss in Einrichtungen der Behindertenhilfe oder der psychiatrischen Vor- und Nachsorge absolviert werden. Als Praktikumsstellen kommen ausschließlich solche in Betracht, die auf Grund bundes- oder landesrechtlicher Bestimmungen zur Leistungserbringung in diesem Bereich ermächtigt sind. Sie hat auch eine Praktikumsvorbereitung und eine Praktikumsreflexion zu umfassen.

  1. (1)Absatz einsDie Ausbildung in der Fach-Sozialbetreuung „BB“ ist entweder im Rahmen eines Ausbildungsgangs oder durch Absolvierung der einzelnen Module in ermächtigten Bildungseinrichtungen zu erwerben. Sie besteht aus zumindest 1.082 Unterrichtseinheiten Theorie sowie 1.152 Stunden Praxis und wird durch das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ gemäß Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung - GuK-BAV, BGBl. II Nr. 281/2006, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 3/2025, ergänzt. Die Ausbildung ist auf zumindest zwei Ausbildungsjahre aufzuteilen. (Anm: LGBl.Nr. 23/2025)Die Ausbildung in der Fach-Sozialbetreuung „BB“ ist entweder im Rahmen eines Ausbildungsgangs oder durch Absolvierung der einzelnen Module in ermächtigten Bildungseinrichtungen zu erwerben. Sie besteht aus zumindest 1.082 Unterrichtseinheiten Theorie sowie 1.152 Stunden Praxis und wird durch das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ gemäß Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung - GuK-BAV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 281 aus 2006,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 3 aus 2025,, ergänzt. Die Ausbildung ist auf zumindest zwei Ausbildungsjahre aufzuteilen. Anmerkung, LGBl.Nr. 23/2025)
  2. (2)Absatz 2Die theoretische Ausbildung umfasst folgende Module, wobei jeweils die angegebene Zahl der Unterrichtseinheiten nicht unterschritten werden darf:
    1. 1.Ziffer einsPersönlichkeitsbildung (340 Unterrichtseinheiten),
    2. 2.Ziffer 2Allgemeine Sozialbetreuung (200 Unterrichtseinheiten),
    3. 3.Ziffer 3Humanwissenschaftliche Grundbildung (80 Unterrichtseinheiten),
    4. 4.Ziffer 4Politische Bildung und Recht (80 Unterrichtseinheiten),
    5. 5.Ziffer 5Lebens-, Sterbe- und Trauerbegleitung (20 Unterrichseinheiten),
    6. 6.Ziffer 6Haushalt, Ernährung, Diät (80 Unterrichtseinheiten),
    7. 7.Ziffer 7Schwerpunktspezifische Sozialbetreuung (280 Unterrichtseinheiten).
  3. (3)Absatz 3Die praktische Ausbildung muss in Einrichtungen der Behindertenhilfe oder der psychiatrischen Vor- und Nachsorge absolviert werden. Als Praktikumsstellen kommen ausschließlich solche in Betracht, die auf Grund bundes- oder landesrechtlicher Bestimmungen zur Leistungserbringung in diesem Bereich ermächtigt sind. Sie hat auch eine Praktikumsvorbereitung und eine Praktikumsreflexion zu umfassen.

Stand vor dem 13.03.2025

In Kraft vom 30.08.2008 bis 13.03.2025
§ 28

Berufsausbildung

(1) Die Ausbildung in der Fach-Sozialbetreuung "BB" ist entweder im Rahmen eines Ausbildungsgangs oder durch Absolvierung der einzelnen Module in ermächtigten Bildungseinrichtungen zu erwerben. Sie besteht aus zumindest 1.100 Unterrichtseinheiten Theorie sowie 1.160 Stunden Praxis und wird durch das Ausbildungsmodul "Unterstützung bei der Basisversorgung" gemäß Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung, BGBl. II Nr. 281/2006, ergänzt. Die Ausbildung ist auf zumindest zwei Ausbildungsjahre aufzuteilen.

(2) Die theoretische Ausbildung umfasst folgende Module, wobei jeweils die angegebene Zahl der Unterrichtseinheiten nicht unterschritten werden darf:

1.

Persönlichkeitsbildung (340 Unterrichtseinheiten),

2.

Allgemeine Sozialbetreuung (200 Unterrichtseinheiten),

3.

Humanwissenschaftliche Grundbildung (80 Unterrichtseinheiten),

4.

Politische Bildung und Recht (80 Unterrichtseinheiten),

5.

Lebens-, Sterbe- und Trauerbegleitung (20 Unterrichseinheiten),

6.

Haushalt, Ernährung, Diät (80 Unterrichtseinheiten),

7.

Schwerpunktspezifische Sozialbetreuung (280 Unterrichtseinheiten).

(3) Die praktische Ausbildung muss in Einrichtungen der Behindertenhilfe oder der psychiatrischen Vor- und Nachsorge absolviert werden. Als Praktikumsstellen kommen ausschließlich solche in Betracht, die auf Grund bundes- oder landesrechtlicher Bestimmungen zur Leistungserbringung in diesem Bereich ermächtigt sind. Sie hat auch eine Praktikumsvorbereitung und eine Praktikumsreflexion zu umfassen.

  1. (1)Absatz einsDie Ausbildung in der Fach-Sozialbetreuung „BB“ ist entweder im Rahmen eines Ausbildungsgangs oder durch Absolvierung der einzelnen Module in ermächtigten Bildungseinrichtungen zu erwerben. Sie besteht aus zumindest 1.082 Unterrichtseinheiten Theorie sowie 1.152 Stunden Praxis und wird durch das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ gemäß Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung - GuK-BAV, BGBl. II Nr. 281/2006, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 3/2025, ergänzt. Die Ausbildung ist auf zumindest zwei Ausbildungsjahre aufzuteilen. (Anm: LGBl.Nr. 23/2025)Die Ausbildung in der Fach-Sozialbetreuung „BB“ ist entweder im Rahmen eines Ausbildungsgangs oder durch Absolvierung der einzelnen Module in ermächtigten Bildungseinrichtungen zu erwerben. Sie besteht aus zumindest 1.082 Unterrichtseinheiten Theorie sowie 1.152 Stunden Praxis und wird durch das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ gemäß Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung - GuK-BAV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 281 aus 2006,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 3 aus 2025,, ergänzt. Die Ausbildung ist auf zumindest zwei Ausbildungsjahre aufzuteilen. Anmerkung, LGBl.Nr. 23/2025)
  2. (2)Absatz 2Die theoretische Ausbildung umfasst folgende Module, wobei jeweils die angegebene Zahl der Unterrichtseinheiten nicht unterschritten werden darf:
    1. 1.Ziffer einsPersönlichkeitsbildung (340 Unterrichtseinheiten),
    2. 2.Ziffer 2Allgemeine Sozialbetreuung (200 Unterrichtseinheiten),
    3. 3.Ziffer 3Humanwissenschaftliche Grundbildung (80 Unterrichtseinheiten),
    4. 4.Ziffer 4Politische Bildung und Recht (80 Unterrichtseinheiten),
    5. 5.Ziffer 5Lebens-, Sterbe- und Trauerbegleitung (20 Unterrichseinheiten),
    6. 6.Ziffer 6Haushalt, Ernährung, Diät (80 Unterrichtseinheiten),
    7. 7.Ziffer 7Schwerpunktspezifische Sozialbetreuung (280 Unterrichtseinheiten).
  3. (3)Absatz 3Die praktische Ausbildung muss in Einrichtungen der Behindertenhilfe oder der psychiatrischen Vor- und Nachsorge absolviert werden. Als Praktikumsstellen kommen ausschließlich solche in Betracht, die auf Grund bundes- oder landesrechtlicher Bestimmungen zur Leistungserbringung in diesem Bereich ermächtigt sind. Sie hat auch eine Praktikumsvorbereitung und eine Praktikumsreflexion zu umfassen.

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