§ 7 Oö. PFG 2016 § 7

Oö. PFG 2016 - Oö. Parteienfinanzierungsgesetz 2016

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.11.2024

Den in den Gemeinderäten der oberösterreichischen Gemeinden vertretenen politischen Parteien ist zur Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere für die Mitwirkung an der demokratischen Willensbildung und an der politischen Bildung, zur Bedeckung des hiefür erforderlichen personellen und sachlichen Aufwands sowie für ihre sonstige Öffentlichkeitsarbeit auf Bezirks- und Gemeindeebene eine Finanzierung des Landes zu gewähren.

 

(Anm: LGBl.Nr. 88/2012)

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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