§ 14 Oö. PFG 2016

Oö. PFG 2016 - Oö. Parteienfinanzierungsgesetz 2016

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.11.2024

Ab dem Jahr 2021 ändern sich die im § 9 Abs. 1 erster Satz und im § 11 Abs. 1 angeführten Beträge jährlich entsprechend den durchschnittlichen Änderungen des von der Bundesanstalt Statistik Österreich für das vorangegangene Jahr verlautbarten Verbraucherpreisindex 2015 oder eines an seine Stelle tretenden Index; Bezugsgröße für die Änderungen ist jeweils der durchschnittliche Indexwert für das zweitvorangegangene Kalenderjahr. Die sich aus dieser Berechnung ergebenden neuen Beträge sind auf einen vollen Eurobetrag zu runden, wobei Beträge bis einschließlich 50 Cent abgerundet und Beträge über 50 Cent aufgerundet werden, und vom Oberösterreichischen Unabhängigen Parteien-Transparenz-Senat auf der Internetseite des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung kundzumachen.

(Anm: LGBl. Nr. 10/2020)

In Kraft seit 15.02.2020 bis 31.12.9999
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