§ 2 Oö. PFG 2016 Antrag auf Finanzierung

Oö. PFG 2016 - Oö. Parteienfinanzierungsgesetz 2016

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

Der Antrag auf Parteienfinanzierung ist bei sonstigem Anspruchsverlust jeweils bis zum 31. Dezember für das Folgejahr zu stellen. Er ist bei der Landesregierung einzubringen und muß von dem Organ der Landtagspartei unterzeichnet sein, das satzungsgemäß zur Vertretung nach außen befugt ist. Im Antrag muß das Konto bekanntgegeben werden, auf das die Förderung überwiesen werden soll.

In Kraft seit 01.01.1992 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 2 Oö. PFG 2016


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 Oö. PFG 2016 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 2 Oö. PFG 2016


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 2 Oö. PFG 2016


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 2 Oö. PFG 2016 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. PFG 2016 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 1 Oö. PFG 2016
§ 3 Oö. PFG 2016