§ 9 Oö. PFG 2016

Oö. PFG 2016 - Oö. Parteienfinanzierungsgesetz 2016

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.11.2024

(1) Jede politische Partei im Sinn des § 2 Z 1 Parteiengesetz 2012 und jede wahlwerbende Partei, die keine politische Partei ist, darf für die Wahlwerbung anlässlich einer Landtagswahl zwischen dem Stichtag der Landtagswahl und dem jeweiligen Wahltag maximal sechs Millionen Euro aufwenden. Wird derselbe Wahlvorschlag von zwei oder mehreren politischen Parteien unterstützt, gilt die Höchstsumme für die zusammengerechneten Ausgaben dieser Parteien. In die Höchstsumme sind auch die Ausgaben von Personenkomitees sowie einzelner Wahlwerberinnen bzw. Wahlwerber, die auf einem der Partei zuzurechnenden bzw. von ihr eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, einzurechnen. Ausgaben, die der auf die Person der jeweiligen Wahlwerberin bzw. des jeweiligen Wahlwerbers abgestimmten Wahlwerbung dienen, haben pro Wahlwerberin bzw. Wahlwerber insgesamt bis zu dem im § 4 Abs. 1 letzter Satz iVm. § 14 Abs. 2 Parteiengesetz 2012 festgelegten Betrag außer Betracht zu bleiben.

(2) Wahlwerbungsausgaben sind Ausgaben, die ab dem Stichtag der Wahl bis zum jeweiligen Wahltag spezifisch für die Wahlauseinandersetzung aufgewendet werden. Dazu zählen insbesondere:

1.

Außenwerbung, insbesondere Plakate;

2.

Postwurfsendungen und Direktwerbung;

3.

Folder;

4.

Wahlkampfgeschenke zur Verteilung;

5.

Inserate und Werbeeinschaltungen in Print-, Hörfunk- und audiovisuellen Medien;

6.

Kinospots;

7.

Bruttokosten für parteieigene Medien, soweit sie in höherer Auflage oder höherer Anzahl als in Nichtwahlkampfzeiten verbreitet werden;

8.

Kosten des Internet-Werbeauftritts;

9.

Kosten der für den Wahlkampf beauftragten Kommunikations-, Media-, Werbe-, Direktwerbe-, Event-, Schalt-, PR- und ähnlichen Agenturen und Call-Center;

10.

zusätzliche Personalkosten;

11.

Ausgaben der Partei für die Wahlwerberinnen bzw. Wahlwerber;

12.

Ausgaben der Partei für natürliche Personen und Personengruppen zur Unterstützung einer Wahlwerberin bzw. eines Wahlwerbers.

Wird von der Partei in ihrem Bericht (§ 10) belegt, dass Wahlwerbungsausgaben nicht ausschließlich der Werbung für die jeweilige Landtagswahl dienen, sind diese nur anteilig in die Höchstsumme einzurechnen.

(3) Ein Personenkomitee ist eine von einer politischen oder wahlwerbenden Partei getrennte Organisation natürlicher und juristischer Personen, mit dem Ziel, eine politische oder eine wahlwerbende Partei für eine Wahl oder eine Wahlwerberin bzw. einen Wahlwerber materiell zu unterstützen.

(Anm: LGBl. Nr. 10/2020)

In Kraft seit 15.02.2020 bis 31.12.9999
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