§ 12 Oö. PFG 2016

Oö. PFG 2016 - Oö. Parteienfinanzierungsgesetz 2016

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.11.2024

(1) Zur Überprüfung der Einhaltung der Beschränkung der Wahlwerbungsausgaben (§ 9) sowie der Spendenobergrenze (§ 11) und zur Verhängung von Geldbußen nach diesem Landesgesetz ist der Oberösterreichische Unabhängige Parteien-Transparenz-Senat eingerichtet, der auf Grund der Berichte gemäß § 10 Abs. 1 oder 2 sowie § 11 Abs. 2 zu entscheiden hat.

(2) Für den Fall der Überschreitung des im § 9 geregelten Höchstbetrags um bis zu 10 % ist über die politische bzw. wahlwerbende Partei eine Geldbuße in der Höhe von bis zu 15 % des Überschreitungsbetrags zu verhängen. Geht die Überschreitung über die Grenze von 10 % hinaus, ist eine zusätzliche Geldbuße um bis zu 25 % dieses zweiten Überschreitungsbetrags zu verhängen. Geht die Überschreitung über die Grenze von 25 % hinaus, ist eine weitere Geldbuße um bis zu 100 % dieses dritten Überschreitungsbetrags zu verhängen. Geht die Überschreitung über die Grenze von 50 % hinaus, ist zusätzlich noch eine weitere Geldbuße um bis zu 150 % dieses vierten Überschreitungsbetrags zu verhängen.

(3) Wurden Spenden unter Verstoß gegen § 11 angenommen oder nicht ausgewiesen, ist eine Geldbuße je nach Schwere des Vergehens bis zum Dreifachen des erlangten Betrags, mindestens jedoch in der Höhe des erlangten Betrags, zu verhängen. Die Geldbuße ist über den jeweiligen territorialen oder nicht territorialen Teil mit eigener Rechtspersönlichkeit der politischen Partei bzw. über die jeweilige wahlwerbende Partei zu verhängen. Wird die Höchstgrenze infolge der Zusammenrechnung der Spenden an die verschiedenen Teile einer politischen Partei überschritten, ist die Geldbuße im Fall des Bestehens einer Landesorganisation mit eigener Rechtspersönlichkeit über diese, ansonsten über die jeweils betroffenen Teile der politischen Partei zu gleichen Teilen zu verhängen.

(4) Der Senat ist beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung eingerichtet. Er besteht aus drei Mitgliedern, und zwar der bzw. dem Vorsitzenden, einer Stellvertreterin bzw. einem Stellvertreter und einem weiteren Mitglied, sowie drei Ersatzmitgliedern. Von den drei Mitgliedern des Senats müssen zwei Mitglieder ein Studium im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 4 Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz vollendet haben; das dritte Mitglied muss über kaufmännische Kenntnisse verfügen. Zum Mitglied oder Ersatzmitglied kann darüber hinaus nur bestellt werden, wer

1.

über eine zumindest zehnjährige Berufserfahrung verfügt,

2.

über umfassende Kenntnisse des österreichischen Parteiensystems verfügt und

3.

jede Gewähr für Unabhängigkeit bietet und auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit im Bereich der Wirtschaft, Wissenschaft oder Bildung von anerkannt hervorragender Befähigung ist.

(5) Zum Mitglied oder Ersatzmitglied dürfen nicht bestellt werden:

1.

Mitglieder einer Landesregierung, eines Landtags, des Bundesrats, der Bundesregierung, Staatssekretäre, Mitglieder des Nationalrats oder sonst eines allgemeinen Vertretungskörpers oder des Europäischen Parlaments, ferner Personen, die in einem Dienstverhältnis zu einer Partei stehen oder eine Funktion in einer Bundes- oder Landesorganisation einer Partei bekleiden, Personen, die in einem Dienstverhältnis zu einem Klub eines allgemeinen Vertretungskörpers stehen bzw. einem solchen zur Dienstleistung zugewiesen sind, parlamentarische Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter im Sinn des Parlamentsmitarbeiterinnen- und Parlamentsmitarbeitergesetzes sowie Volksanwältinnen bzw. Volksanwälte, die Präsidentin bzw. der Präsident des Rechnungshofs und die Direktorin bzw. der Direktor des Landesrechnungshofs;

2.

Personen, die in einem Dienstverhältnis zu einem Rechtsträger der staatsbürgerlichen Bildungsarbeit im Bereich der Parteien im Sinn des § 1 des Publizistikförderungsgesetzes 1984 stehen;

3.

Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter des Büros eines Mitglieds einer Landesregierung, der Präsidentinnen bzw. Präsidenten eines Landtags oder eines anderen in den §§ 5, 6 oder § 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes genannten Organs des Bundes oder eines Landes sowie die sonstigen Mitglieder des Landesrechnungshofs;

4.

Personen, die eine der in Z 1 bis 3 genannten Tätigkeiten und Funktionen innerhalb des letzten Jahres vor der Bestellung ausgeübt haben.

(6) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Senats sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden. Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung des Senats zu unterrichten. Dieser ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten zu erteilen.

(7) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder dürfen für die Dauer ihres Amtes keine Tätigkeit ausüben, die Zweifel an der unabhängigen Ausübung ihres Amtes oder die Vermutung einer Befangenheit hervorrufen könnte oder die sie bei der Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben behindert oder wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.

(8) Die Mitglieder werden von der Landesregierung für die Dauer von sechs Jahren bestellt. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen, welches bei Verhinderung des Mitglieds an dessen Stelle tritt. Eine Weiterbestellung ist zulässig. Die Landesregierung kann ein Mitglied oder Ersatzmitglied abberufen, wenn

1.

seine geistige oder körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist,

2.

die Voraussetzungen für seine Bestellung nicht mehr bestehen oder

3.

es seine Amtspflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt.

Im Fall der Abberufung hat für den Rest der Funktionsperiode eine Neubestellung zu erfolgen.

(9) Nach Ablauf der Funktionsperiode führen die bisherigen Mitglieder die Geschäfte bis zur konstituierenden Sitzung der neubestellten Mitglieder fort.

(10) Die Mitglieder haben Anspruch auf Ersatz der angemessenen Reisekosten und Barauslagen sowie auf ein Sitzungsgeld, das von der Landesregierung durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Bedeutung und den Umfang der zu besorgenden Aufgaben festzusetzen ist.

(11) Der Senat entscheidet bei Anwesenheit aller Mitglieder mit einfacher Mehrheit. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Entscheidungen über Geldbußen sind auf der Internetseite des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung und zusammen mit dem Bericht gemäß § 10 Abs. 1 oder 2 bzw. § 11 Abs. 2 auf der Internetseite der Partei zu veröffentlichen. Die Entscheidungen des Senats unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg. Über Beschwerden gegen Entscheidungen des Oberösterreichischen Unabhängigen Parteien-Transparenz-Senats entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch Senat.

(Anm: LGBl. Nr. 10/2020)

In Kraft seit 15.02.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 12 Oö. PFG 2016


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 12 Oö. PFG 2016 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 12 Oö. PFG 2016


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 12 Oö. PFG 2016


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 12 Oö. PFG 2016 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. PFG 2016 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 11 Oö. PFG 2016
§ 13 Oö. PFG 2016