Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.02.2026
(1)Absatz einsDie Höhe der jährlichen Parteienfinanzierung B durch das Land errechnet sich, indem die Zahl der Wahlberechtigten zu den Gemeinderäten, bezogen auf die jeweils letzte landesweit abgehaltene Gemeinderatswahl je politischem Bezirk, mit dem Betrag von 3,08 Euro multipliziert wird. Ab dem Jahr 2019 vermindert oder erhöht sich dieser Betrag in jenem Maß, in dem sich der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 2015 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert. (Anm: LGBl.Nr. 94/2017)Die Höhe der jährlichen Parteienfinanzierung B durch das Land errechnet sich, indem die Zahl der Wahlberechtigten zu den Gemeinderäten, bezogen auf die jeweils letzte landesweit abgehaltene Gemeinderatswahl je politischem Bezirk, mit dem Betrag von 3,08 Euro multipliziert wird. Ab dem Jahr 2019 vermindert oder erhöht sich dieser Betrag in jenem Maß, in dem sich der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 2015 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert. Anmerkung, LGBl.Nr. 94/2017)
(2)Absatz 2Der Bezirksbetrag gemäß Abs. 1 ist auf die einzelnen im jeweiligen politischen Bezirk vertretenen Parteien nach Maßgabe der von ihnen bei der jeweils letzten Gemeinderatswahl erreichten Mandatszahl zu verteilen. Der sich so ergebende Betrag ist auf einen vollen Eurobetrag auf- oder abzurunden.Der Bezirksbetrag gemäß Absatz eins, ist auf die einzelnen im jeweiligen politischen Bezirk vertretenen Parteien nach Maßgabe der von ihnen bei der jeweils letzten Gemeinderatswahl erreichten Mandatszahl zu verteilen. Der sich so ergebende Betrag ist auf einen vollen Eurobetrag auf- oder abzurunden.
(3)Absatz 3§§ 2, 3, 5 Abs. 1 und § 6 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Antrag von einem Organ der Landespartei unterzeichnet sein muss, bei Parteien, die keine Landesparteiorganisation haben, vom Organ, das satzungsgemäß nach außen zur Vertretung befugt ist und in diesem Fall auch ein Konto der Bezirks- oder Gemeindepartei genannt werden darf, auf das die Halbjahresraten zu überweisen sind. Soweit eine Landesparteiorganisation besteht, kommt dieser die Verfügung über die überwiesenen Beträge zu. (Anm: LGBl.Nr. 59/2023)Paragraphen 2,, 3, 5 Absatz eins und Paragraph 6, gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Antrag von einem Organ der Landespartei unterzeichnet sein muss, bei Parteien, die keine Landesparteiorganisation haben, vom Organ, das satzungsgemäß nach außen zur Vertretung befugt ist und in diesem Fall auch ein Konto der Bezirks- oder Gemeindepartei genannt werden darf, auf das die Halbjahresraten zu überweisen sind. Soweit eine Landesparteiorganisation besteht, kommt dieser die Verfügung über die überwiesenen Beträge zu. Anmerkung, LGBl.Nr. 59/2023)
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 8 Oö. PFG 2016 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 8 Oö. PFG 2016