§ 11 Oö. PFG 2016

Oö. PFG 2016 - Oö. Parteienfinanzierungsgesetz 2016

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.06.2024

(1) Territoriale und nicht territoriale Teile einer politischen Partei im Sinn des § 2 Z 1 Parteiengesetz 2012 im Bereich des Landes Oberösterreich, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzen, und wahlwerbende Parteien, die an Wahlen auf Grund der Oö. Landtagswahlordnung oder der Oö. Kommunalwahlordnung teilnehmen, dürfen pro Kalenderjahr Spenden höchstens im Gesamtwert von 200.000 Euro annehmen, wobei Spenden an die jeweiligen Teile einer politischen Partei zusammenzurechnen sind.

(2) Zum Nachweis der Einhaltung der Beschränkung gemäß Abs. 1 haben die erfassten Parteien die Gesamtsumme der erhaltenen Spenden in einem Bericht, der von einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer überprüft und unterzeichnet werden muss, auszuweisen. Bezieht sich der Bericht auf mehrere territoriale oder nicht territoriale Teile einer politischen Partei, sind auch die Gesamtsummen der von den einzelnen Teilen erhaltenen Spenden anzuführen. § 10 Abs. 1 zweiter und dritter Satz sind anzuwenden. Der Bericht samt Prüfungsvermerk ist dem Oberösterreichischen Unabhängigen Parteien-Transparenz-Senat (§ 12) bis zum 30. September des dem Berichtsjahr folgenden Jahres zu übermitteln. Der Nachweis kann auch dadurch erbracht werden, dass eine Kopie des Rechenschaftsberichts nach § 5 Parteiengesetz 2012 samt Prüfungsvermerk dem Oberösterreichischen Unabhängigen Parteien-Transparenz-Senat bis zum 30. September des dem Berichtsjahr folgenden Jahres übermittelt wird, sofern sich die erforderlichen Angaben daraus ergeben.

(Anm: LGBl. Nr. 10/2020)

In Kraft seit 15.02.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 11 Oö. PFG 2016


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 11 Oö. PFG 2016 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 11 Oö. PFG 2016


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 11 Oö. PFG 2016


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 11 Oö. PFG 2016 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. PFG 2016 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 10 Oö. PFG 2016
§ 12 Oö. PFG 2016