§ 11 Oö. PFG 2016

Oö. PFG 2016 - Oö. Parteienfinanzierungsgesetz 2016

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.11.2024

(1) Territoriale und nicht territoriale Teile einer politischen Partei im Sinn des § 2 Z 1 Parteiengesetz 2012 im Bereich des Landes Oberösterreich, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzen, und wahlwerbende Parteien, die an Wahlen auf Grund der Oö. Landtagswahlordnung oder der Oö. Kommunalwahlordnung teilnehmen, dürfen pro Kalenderjahr Spenden höchstens im Gesamtwert von 200.000 Euro annehmen, wobei Spenden an die jeweiligen Teile einer politischen Partei zusammenzurechnen sind.

(2) Zum Nachweis der Einhaltung der Beschränkung gemäß Abs. 1 haben die erfassten Parteien die Gesamtsumme der erhaltenen Spenden in einem Bericht, der von einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer überprüft und unterzeichnet werden muss, auszuweisen. Bezieht sich der Bericht auf mehrere territoriale oder nicht territoriale Teile einer politischen Partei, sind auch die Gesamtsummen der von den einzelnen Teilen erhaltenen Spenden anzuführen. § 10 Abs. 1 zweiter und dritter Satz sind anzuwenden. Der Bericht samt Prüfungsvermerk ist dem Oberösterreichischen Unabhängigen Parteien-Transparenz-Senat (§ 12) bis zum 30. September des dem Berichtsjahr folgenden Jahres zu übermitteln. Der Nachweis kann auch dadurch erbracht werden, dass eine Kopie des Rechenschaftsberichts nach § 5 Parteiengesetz 2012 samt Prüfungsvermerk dem Oberösterreichischen Unabhängigen Parteien-Transparenz-Senat bis zum 30. September des dem Berichtsjahr folgenden Jahres übermittelt wird, sofern sich die erforderlichen Angaben daraus ergeben.

(Anm: LGBl. Nr. 10/2020)

In Kraft seit 15.02.2020 bis 31.12.9999
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