(1) Jede Parteienfinanzierung durch Gemeinden einschließlich der Städte mit eigenem Statut ist unzulässig.
(2) Sofern mit der Parteienfinanzierung A und B bei landesweiter Durchrechnung der Höchstbetrag nach § 3 Parteiengesetz 2012 überschritten werden würde, ist die Parteienfinanzierung B bis zum zulässigen Höchstbetrag zu kürzen. (Anm: LGBl. Nr. 10/2020)
(3) Eine über die Parteienfinanzierung nach diesem Landesgesetz hinausgehende Zuwendung an politische Parteien und wahlwerbende Parteien zur Bestreitung von Wahlwerbungskosten bei Wahlen zu allgemeinen Vertretungskörpern ist unzulässig.
(Anm: LGBl.Nr. 88/2012, 10/2020)
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