§ 13 Oö. PFG 2016

Oö. PFG 2016 - Oö. Parteienfinanzierungsgesetz 2016

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.11.2024

(1) Jede Parteienfinanzierung durch Gemeinden einschließlich der Städte mit eigenem Statut ist unzulässig.

(2) Sofern mit der Parteienfinanzierung A und B bei landesweiter Durchrechnung der Höchstbetrag nach § 3 Parteiengesetz 2012 überschritten werden würde, ist die Parteienfinanzierung B bis zum zulässigen Höchstbetrag zu kürzen. (Anm: LGBl. Nr. 10/2020)

(3) Eine über die Parteienfinanzierung nach diesem Landesgesetz hinausgehende Zuwendung an politische Parteien und wahlwerbende Parteien zur Bestreitung von Wahlwerbungskosten bei Wahlen zu allgemeinen Vertretungskörpern ist unzulässig.

(Anm: LGBl.Nr. 88/2012, 10/2020)

In Kraft seit 15.02.2020 bis 31.12.9999
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