§ 4 Oö. PFG 2016 § 4

Oö. PFG 2016 - Oö. Parteienfinanzierungsgesetz 2016

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.11.2024

(1) Die Höhe der jährlichen Parteienfinanzierung A durch das Land errechnet sich, indem die Zahl der Wahlberechtigten zum Landtag, bezogen auf die jeweils letzte Landtagswahl, mit dem Betrag von 17,02 Euro multipliziert wird. Ab dem Jahr 2019 vermindert oder erhöht sich dieser Betrag in jenem Maß, in dem sich der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 2015 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert. (Anm: LGBl.Nr. 94/2017)

(2) Der Gesamtbetrag gemäß Abs. 1 ist auf die einzelnen Landtagsparteien nach Maßgabe der von ihnen bei der letzten Landtagswahl erreichten Mandatszahl zu verteilen. Der sich so ergebende Betrag ist auf einen vollen Eurobetrag auf- oder abzurunden.

 

(Anm: LGBl.Nr. 88/2012)

In Kraft seit 01.01.2018 bis 31.12.9999
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