(1) Die Parteienfinanzierung besteht in einem jährlichen Finanzierungsbetrag, der in zwei gleich großen Halbjahresraten jeweils zum Ende des ersten und dritten Quartals fällig wird. (Anm: LGBl.Nr. 94/2017)
(2) Die Halbjahresraten sind jeweils im vorhinein auf das im Antrag angegebene Konto der Landtagspartei zu überweisen.
(3) Das Anlegen einer Rücklage für unvorhergesehene Ausgaben oder für vorgesehene Ausgaben, die die Höhe des jährlichen Finanzierungsbetrages übersteigen, ist zulässig.
0 Kommentare zu § 3 Oö. PFG 2016