§ 7 Oö. PFG 2016 § 7

Oö. Parteienfinanzierungsgesetz 2016

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.9999

Den in den Gemeinderäten der oberösterreichischen Gemeinden vertretenen politischen Parteien ist zur Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere für die Mitwirkung an der demokratischen Willensbildung und an der politischen Bildung, zur Bedeckung des hiefür erforderlichen personellen und sachlichen Aufwands sowie für ihre sonstige Öffentlichkeitsarbeit auf Bezirks- und Gemeindeebene eine Finanzierung des Landes zu gewähren.

Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 88/2012)

Stand vor dem 31.12.2015

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.2015

Den in den Gemeinderäten der oberösterreichischen Gemeinden vertretenen politischen Parteien ist zur Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere für die Mitwirkung an der demokratischen Willensbildung und an der politischen Bildung, zur Bedeckung des hiefür erforderlichen personellen und sachlichen Aufwands sowie für ihre sonstige Öffentlichkeitsarbeit auf Bezirks- und Gemeindeebene eine Finanzierung des Landes zu gewähren.

Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 88/2012)

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