(1) Politische Parteien und wahlwerbende Parteien, die keine politischen Parteien sind, haben in einem Bericht, der von einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer überprüft und unterzeichnet werden muss, den Nachweis hinsichtlich der Einhaltung der Beschränkung der Wahlwerbungsausgaben (§ 9 Abs. 1) zu erbringen. Für die Heranziehung der Wirtschaftsprüferin bzw. des Wirtschaftsprüfers gelten die Bestimmungen des § 9 Parteiengesetz 2012. Hinsichtlich der Prüfung gilt § 8 Parteiengesetz 2012 sinngemäß. Der Bericht samt Prüfungsvermerk ist dem Oberösterreichischen Unabhängigen Parteien-Transparenz-Senat (§ 12) bis zum 30. September des dem Wahljahr folgenden Jahres zu übermitteln.
(2) Der Nachweis im Sinn des Abs. 1 kann auch im zweiten Berichtsteil des das Wahljahr betreffenden Rechenschaftsberichts nach § 5 Parteiengesetz 2012 in einem eigenen Abschnitt erbracht werden, wobei diesfalls auch diese Angaben von den vom Rechnungshof gemäß § 5 Abs. 2 Parteiengesetz 2012 bestellten Wirtschaftsprüferinnen bzw. Wirtschaftsprüfern überprüft und unterzeichnet werden müssen. Im Übrigen gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass dem Oberösterreichischen Unabhängigen Parteien-Transparenz-Senat bis zum 30. September des dem Wahljahr folgenden Jahres eine Kopie des Rechenschaftsberichts samt Prüfungsvermerk zu übermitteln ist.
(Anm: LGBl. Nr. 10/2020) |
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