§ 10 Oö. PFG 2016

Oö. Parteienfinanzierungsgesetz 2016

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.02.2020 bis 31.12.9999

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Jänner 1992Politische Parteien und wahlwerbende Parteien, die keine politischen Parteien sind, haben in Krafteinem Bericht, der von einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer überprüft und unterzeichnet werden muss, den Nachweis hinsichtlich der Einhaltung der Beschränkung der Wahlwerbungsausgaben (§ 9 Abs. 1) zu erbringen. Für die Heranziehung der Wirtschaftsprüferin bzw. des Wirtschaftsprüfers gelten die Bestimmungen des § 9 Parteiengesetz 2012. Hinsichtlich der Prüfung gilt § 8 Parteiengesetz 2012 sinngemäß. Der Bericht samt Prüfungsvermerk ist dem Oberösterreichischen Unabhängigen Parteien-Transparenz-Senat (§ 12) bis zum 30. September des dem Wahljahr folgenden Jahres zu übermitteln.

(2) Eine Parteienfinanzierung fürDer Nachweis im Sinn des Abs. 1 kann auch im zweiten Berichtsteil des das Jahr 1992 ist bei sonstigem Anspruchsverlust bis längstens 31. Mai 1992 zu beantragen; für die Bemessung istWahljahr betreffenden Rechenschaftsberichts nach § 5 Parteiengesetz 2012 in Anwendung des § 4 Abs. 1 der Tariflohnindex der öffentlich Bediensteten der Länder für 1990 heranzuziehen. Die erste Halbjahresrate (§ 3 Abs. 1) ist binnen Monatsfrist ab der Entscheidung übereinem eigenen Abschnitt erbracht werden, wobei diesfalls auch diese Angaben von den Antrag fällig. Bei der Auszahlung sind allerdings jene Beträge anzurechnen, die der betreffenden Landtagspartei nach Maßgabe des Voranschlages für das Verwaltungsjahr 1992 im Auszahlungszeitpunkt bereits zugekommen sind.

(3) Anträge auf Leistung eines einmaligen Kostenbeitragesvom Rechnungshof gemäß § 7 § 5 Abs. 2 für die Landtagswahl 1991 sind bei sonstigem Anspruchsverlust bis längstens 31Parteiengesetz 2012 bestellten Wirtschaftsprüferinnen bzw. Mai 1992 einzubringenWirtschaftsprüfern überprüft und unterzeichnet werden müssen. Im Übrigen gilt Abs. 2 gilt sinngemäß1 mit der Maßgabe, dass dem Oberösterreichischen Unabhängigen Parteien-Transparenz-Senat bis zum 30. September des dem Wahljahr folgenden Jahres eine Kopie des Rechenschaftsberichts samt Prüfungsvermerk zu übermitteln ist.

(Anm: LGBl. Nr. 10/2020)

Stand vor dem 31.12.2012

In Kraft vom 01.01.1992 bis 31.12.2012

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Jänner 1992Politische Parteien und wahlwerbende Parteien, die keine politischen Parteien sind, haben in Krafteinem Bericht, der von einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer überprüft und unterzeichnet werden muss, den Nachweis hinsichtlich der Einhaltung der Beschränkung der Wahlwerbungsausgaben (§ 9 Abs. 1) zu erbringen. Für die Heranziehung der Wirtschaftsprüferin bzw. des Wirtschaftsprüfers gelten die Bestimmungen des § 9 Parteiengesetz 2012. Hinsichtlich der Prüfung gilt § 8 Parteiengesetz 2012 sinngemäß. Der Bericht samt Prüfungsvermerk ist dem Oberösterreichischen Unabhängigen Parteien-Transparenz-Senat (§ 12) bis zum 30. September des dem Wahljahr folgenden Jahres zu übermitteln.

(2) Eine Parteienfinanzierung fürDer Nachweis im Sinn des Abs. 1 kann auch im zweiten Berichtsteil des das Jahr 1992 ist bei sonstigem Anspruchsverlust bis längstens 31. Mai 1992 zu beantragen; für die Bemessung istWahljahr betreffenden Rechenschaftsberichts nach § 5 Parteiengesetz 2012 in Anwendung des § 4 Abs. 1 der Tariflohnindex der öffentlich Bediensteten der Länder für 1990 heranzuziehen. Die erste Halbjahresrate (§ 3 Abs. 1) ist binnen Monatsfrist ab der Entscheidung übereinem eigenen Abschnitt erbracht werden, wobei diesfalls auch diese Angaben von den Antrag fällig. Bei der Auszahlung sind allerdings jene Beträge anzurechnen, die der betreffenden Landtagspartei nach Maßgabe des Voranschlages für das Verwaltungsjahr 1992 im Auszahlungszeitpunkt bereits zugekommen sind.

(3) Anträge auf Leistung eines einmaligen Kostenbeitragesvom Rechnungshof gemäß § 7 § 5 Abs. 2 für die Landtagswahl 1991 sind bei sonstigem Anspruchsverlust bis längstens 31Parteiengesetz 2012 bestellten Wirtschaftsprüferinnen bzw. Mai 1992 einzubringenWirtschaftsprüfern überprüft und unterzeichnet werden müssen. Im Übrigen gilt Abs. 2 gilt sinngemäß1 mit der Maßgabe, dass dem Oberösterreichischen Unabhängigen Parteien-Transparenz-Senat bis zum 30. September des dem Wahljahr folgenden Jahres eine Kopie des Rechenschaftsberichts samt Prüfungsvermerk zu übermitteln ist.

(Anm: LGBl. Nr. 10/2020)

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