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(1) Vor Erlassung von Bewilligungen und bescheidmäßigen Feststellungen und Bewilligungen auf Grund dieses Landesgesetzes hat die Behörde das Gutachten einer bzw. eines geeigneten sachverständigen Organes (§ 50 Abs. 1 Z 1 bis 5), vor der Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß § 9 Abs. 1 jedenfalls das Gutachten eines Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz (§ 50 Abs. 1 Z 1),Sachverständigen einzuholen. (Anm: LGBl.Nr. 35/2014)
(2) Abs. 1 ist in Bezug auf Bescheide gemäß § 20 Abs. 5, § 21 Abs. 1 und 5 und § 22 Abs. 2 Dies gilt nicht anzuwenden.für Verfahren
- | zur Bestellung als Höhlenführerin bzw. Höhlenführer (§ 21) und | |||||||||
- | zur Zulassung zur Höhlenführerprüfung (§ 22 Abs. 2). |
(Anm: LGBl. Nr. 54/2019) |
(1) Vor Erlassung von Bewilligungen und bescheidmäßigen Feststellungen und Bewilligungen auf Grund dieses Landesgesetzes hat die Behörde das Gutachten einer bzw. eines geeigneten sachverständigen Organes (§ 50 Abs. 1 Z 1 bis 5), vor der Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß § 9 Abs. 1 jedenfalls das Gutachten eines Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz (§ 50 Abs. 1 Z 1),Sachverständigen einzuholen. (Anm: LGBl.Nr. 35/2014)
(2) Abs. 1 ist in Bezug auf Bescheide gemäß § 20 Abs. 5, § 21 Abs. 1 und 5 und § 22 Abs. 2 Dies gilt nicht anzuwenden.für Verfahren
- | zur Bestellung als Höhlenführerin bzw. Höhlenführer (§ 21) und | |||||||||
- | zur Zulassung zur Höhlenführerprüfung (§ 22 Abs. 2). |
(Anm: LGBl. Nr. 54/2019) |