§ 9 Oö. MSG

Oö. MSG - Oö. Musikschulgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

§ 9

Verpflichtungen der Gemeinde

 

Die Gewährung der Förderung ist neben den Voraussetzungen des § 8 davon abhängig, daß sich die Gemeinde hinsichtlich ihrer Musikschule zu folgendem verpflichtet:

1.

Es werden nur Lehrpersonen beschäftigt, die die für den Unterricht in ihrem Fach erforderliche fachliche Befähigung besitzen. Die jeweilige dienst(vertrags)rechtliche Einstufung wird entsprechend der Praxis bei Lehrpersonen an Landesmusikschulen vorgenommen.

2.

Dem Musikschulbeirat (§ 13) wird vor der Anstellung von Lehrpersonen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

3.

Den Lehrpersonen wird die Teilnahme an den vom O.ö. Landesmusikschulwerk abgehaltenen einschlägigen Veranstaltungen der Lehrerfortbildung ermöglicht.

4.

Schüler aus anderen Gemeinden werden zu den gleichen Bedingungen aufgenommen wie Schüler der Sitzgemeinde, wobei § 3 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden ist.

5.

Die Gemeinde hebt ein Schulgeld in gleicher Höhe wie das gemäß § 2 Abs. 5 festgesetzte Schulgeld ein.

6.

Der Unterrichtsbetrieb wird entsprechend den für Landesmusikschulen festgesetzten Bestimmungen und Richtlinien gestaltet.

7.

Der Landesregierung wird in sinngemäßer Anwendung des § 2 Abs. 4 über die Tätigkeit der Musikschule berichtet.

8.

Der Landesregierung wird das Recht eingeräumt, sich durch Organe an Ort und Stelle von der Erfüllung der Verpflichtungen der Gemeinde zu überzeugen.

9.

Zur Frage, ob die Beschaffung eines Instruments für die Unterrichtserteilung notwendig ist (§ 10 Abs. 1 Z. 2), wird eine Stellungnahme des Musikschulbeirates eingeholt.

In Kraft seit 28.06.1977 bis 31.12.9999
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