Verpflichtungen der Gemeinde
Die Gewährung der Förderung ist neben den Voraussetzungen des § 8 davon abhängig, daß sich die Gemeinde hinsichtlich ihrer Musikschule zu folgendem verpflichtet:
1. | Es werden nur Lehrpersonen beschäftigt, die die für den Unterricht in ihrem Fach erforderliche fachliche Befähigung besitzen. Die jeweilige dienst(vertrags)rechtliche Einstufung wird entsprechend der Praxis bei Lehrpersonen an Landesmusikschulen vorgenommen. | |||||||||
2. | Dem Musikschulbeirat (§ 13) wird vor der Anstellung von Lehrpersonen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. | |||||||||
3. | Den Lehrpersonen wird die Teilnahme an den vom O.ö. Landesmusikschulwerk abgehaltenen einschlägigen Veranstaltungen der Lehrerfortbildung ermöglicht. | |||||||||
4. | Schüler aus anderen Gemeinden werden zu den gleichen Bedingungen aufgenommen wie Schüler der Sitzgemeinde, wobei § 3 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden ist. | |||||||||
5. | Die Gemeinde hebt ein Schulgeld in gleicher Höhe wie das gemäß § 2 Abs. 5 festgesetzte Schulgeld ein. | |||||||||
6. | Der Unterrichtsbetrieb wird entsprechend den für Landesmusikschulen festgesetzten Bestimmungen und Richtlinien gestaltet. | |||||||||
7. | Der Landesregierung wird in sinngemäßer Anwendung des § 2 Abs. 4 über die Tätigkeit der Musikschule berichtet. | |||||||||
8. | Der Landesregierung wird das Recht eingeräumt, sich durch Organe an Ort und Stelle von der Erfüllung der Verpflichtungen der Gemeinde zu überzeugen. | |||||||||
9. | Zur Frage, ob die Beschaffung eines Instruments für die Unterrichtserteilung notwendig ist (§ 10 Abs. 1 Z. 2), wird eine Stellungnahme des Musikschulbeirates eingeholt. |
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