O.ö. Musikschulplan
(1) Die Landesregierung hat über die geeignetste Form der Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen von Musikschulen eine Fachplanung durch ein Raumordnungsprogramm für diesen Sachbereich im Sinne des § 9 Abs. 3 des O.ö. Raumordnungsgesetzes, LGBl. Nr. 18/1972, zu erstellen (O.ö. Musikschulplan).
(2) Bei der Erstellung des O.ö. Musikschulplanes ist das Vorhandensein bestehender Musikschulen zu berücksichtigen.
(3) Eine Weiterentwicklung des Musikschulwesens in Richtung auf die Erfüllung des O.ö. Musikschulplanes ist anzustreben.
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