§ 12 Oö. MSG

Oö. MSG - Oö. Musikschulgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

§ 12

Einstellung der Förderung

 

(1) Die Förderung ist einzustellen, sobald

a)

die Voraussetzungen gemäß § 8 nicht mehr gegeben sind oder

b)

die Gemeinde eine Verpflichtung gemäß § 9 nicht erfüllt.

(2) Die Förderung darf aus den Gründen des Abs. 1 lit. b nur eingestellt werden, wenn die Gemeinde einer unter Setzung einer angemessenen Frist gestellten Aufforderung seitens des Landes nicht nachgekommen ist.

In Kraft seit 28.06.1977 bis 31.12.9999
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