§ 4 Oö. MSG

Oö. MSG - Oö. Musikschulgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

§ 4

Lehrpersonen

 

Die Lehrer an Landesmusikschulen stehen in einem Vertragsverhältnis oder einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich. Sie müssen die für den Unterricht in ihrem Fach erforderliche fachliche Befähigung besitzen. Sie können im Rahmen ihrer Lehrverpflichtung zur Tätigkeit auch an mehreren Landesmusikschulen herangezogen werden.

In Kraft seit 28.06.1977 bis 31.12.9999
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