§ 11 Oö. MSG

Oö. MSG - Oö. Musikschulgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

§ 11

Förderungsvereinbarung

 

(1) Die Förderung gemäß § 10 wird auf Antrag gewährt. Auf die Gewährung hat die Gemeinde bei Erfüllung der Voraussetzungen nach diesem Gesetz und unbeschadet des § 12 einen Anspruch.

(2) Alle für die Gewährung und die Einstellung der Förderung maßgebenden Bedingungen nach diesem Gesetz sind in die Förderungsvereinbarung zwischen dem Land und der Gemeinde aufzunehmen.

In Kraft seit 28.06.1977 bis 31.12.9999
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