§ 5 Oö. MSG

Oö. MSG - Oö. Musikschulgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

§ 5

Kostentragung; Mitwirkung der Gemeinden

 

(1) Das Land Oberösterreich trägt den Sach- und Personalaufwand für die Errichtung und den Betrieb der Landesmusikschulen, soweit nicht in den Abs. 2 bis 4 etwas anderes bestimmt ist.

(2) Die Mitwirkung der Gemeinden besteht in der Beistellung der für den Betrieb der Landesmusikschule erforderlichen und geeigneten Räume samt Inventar und in deren Instandhaltung, Reinigung, Beheizung und Beleuchtung. Zum Inventar gehören auch die Instrumente und Unterrichtsbehelfe, von denen nicht erwartet werden kann, daß sie von den Schülern beigestellt werden, in einer Anzahl und Beschaffenheit, die für die Unterrichtserteilung notwendig ist.

(3) Für zum Inventar (Abs. 2) gehörende Instrumente, die nach dem Abschluß eines Vertrages gemäß Abs. 4 von der Gemeinde gekauft oder in anderer Weise beschafft werden, erhält die Gemeinde einen Instrumentenzuschuß des Landes in der Höhe von 55 v.H. der Kauf- bzw. sonstigen Beschaffungskosten, sofern der Musikschulbeirat (§ 13) die Frage, ob die Beschaffung für die Unterrichtserteilung notwendig ist, positiv beurteilt hat.

(4) Voraussetzung für die Errichtung einer Landesmusikschule ist der Abschluß eines Vertrages zwischen dem Land Oberösterreich und der Gemeinde des Sitzes, in dem sich die Gemeinde zur Mitwirkung nach Abs. 2 sowie zur Tragung des Aufwandes hiefür und das Land zur Leistung des Instrumentenzuschusses nach Abs. 3 verpflichtet.

(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten für eine Zweigstelle einer Landesmusikschule sinngemäß mit der Maßgabe, daß der Gemeinde des Sitzes der Zweigstelle die Mitwirkung gemäß Abs. 2 zukommt.

In Kraft seit 28.06.1977 bis 31.12.9999
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